Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGB - § 404 Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.