BGB - § 589 Nutzungsüberlassung an Dritte
(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
- 1.
- die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
- 2.
- die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.