BGB - § 1886 Aufhebung der Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1.
- wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2.
- wenn der Abwesende stirbt.
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,