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Sachverständige: Wann darf die SBV fremdes Wissen einkaufen?

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Der Arbeitgeber hat die SBV von den entstandenen Sachverständigen- oder Rechtsanwaltskosten gemäß § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX nach denselben Grundsätzen freizustellen, wie sie für Personalräte und für Betriebsräte nach § 40 BetrVG gelten.

Die SBV muss sich ebenso wenig wie der Betriebsrat darauf verweisen lassen, sich als Gewerkschaftsmitglied durch die Gewerkschaft vertreten zu lassen. Sie hat beispielsweise das Recht zur freien Wahl eines geeigneten Rechtsanwalts.

Eine Frau schreibt etwas auf ein Blattpapier

Sachverständigenbeauftragung

Anders als in § 80 Abs. 2 BetrVG ist im SGB IX nicht ausdrücklich das Recht zur Hinzuziehung von Sachverständigen geregelt. § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX enthält jedoch keine Einschränkung. Deshalb muss der Arbeitgeber auch die Kosten tragen, die durch die erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen entstehen.

Wenn der Arbeitgeber „nein“ sagt

Erteilt der Arbeitgeber die Zustimmung zur Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht, hat die SBV die Möglichkeit, ihren Anspruch einzuklagen. Die Richter entscheiden dann darüber, ob die Beauftragung erforderlich ist oder nicht. Wird ein Sachverständiger ohne die Zustimmung des Arbeitgebers beauftragt, muss die SBV damit rechnen, auf den entsprechenden Kosten sitzenzubleiben (analog § 80 Abs. 3 BetrVG).

Dann dürfen Sachverständige hinzugezogen werden

Der externe Sachverständige darf nur für eine Frage, die sich im Rahmen der SBV-Arbeit stellt, herangezogen werden.

Vorhandene Ressourcen reichen nicht

Es reicht aber nicht, wenn es sich nur um eine Aufgabe der SBV handelt, vielmehr muss es so sein, dass Sie eine Frage im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit nicht durch vorhandenes Wissen lösen können.

Zudem hat die SBV – genau wie der Personal- oder Betriebsrat – die Pflicht, bevor sie sich an einen Externen wendet, die Frage mit den im Unternehmen oder der Dienststelle vorhandenen Ressourcen zu lösen:

  • unter Zuhilfenahme der vorhandenen Literatur
  • durch eine Recherche im Internet
  • durch vorhandene Sachverständige am Arbeitsplatz, wie zum Beispiel die Sicherheitsfachkraft oder den Betriebsarzt

Erst wenn alle Bemühungen nicht zu einer Lösung führen, darf an die Beauftragung eines Externen gedacht werden.

Kosten sind gering zu halten

Selbst wenn die SBV einen Externen hinzuziehen darf, heißt dies nicht, dass nun jeder Sachverständige oder ein Staranwalt engagiert werden kann. Die SBV hat eine Pflicht, die Kosten gering zu halten:

  • Ein Anwalt darf nur nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen und nicht etwa ein Stundenhonorar in Rechnung stellen.
  • Unter mehreren gleich qualifizierten Sachverständigen muss die SBV den günstigsten nehmen.
  • Gibt es günstigere Methoden, um zum Ziel zu kommen, sind diese zu wählen (zum Beispiel eine Schulung).

Abwägung erforderlich

Selbst wenn die SBV mit den vorhandenen Mitteln nicht weiterkommt und die vorbezeichneten Voraussetzungen vorliegen, darf sie nicht gleich einen Externen beauftragen. Vielmehr muss erst eine Interessenabwägung durchgeführt werden.

Nur, wenn die SBV nach einer Abwägung aller Umstände die Beauftragung für erforderlich hält und nur, wenn sie ausschließlich mit Hilfe eines Sachverständigen ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen kann, darf die SBV einen Externen hinzuziehen.

Fassen Sie einen schriftlichen Beschluss

Auch wenn die SBV kein kollektives Gremium ist, sollte die Vertrauensperson einen Entschluss über die Beauftragung eines Externen fassen. Der Entschluss soll Auskunft darüber geben, wer tätig werden soll, welchen Umfang die Beratung haben wird und welche Kosten voraussichtlich entstehen.

Im Anschluss kann die SBV mit dem Entschluss an den Arbeitgeber herantreten. Stimmt er der Hinzuziehung zu, wird eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.

Der Arbeitgeber kann der Beauftragung auch widersprechen, dann ist das Gericht einzuschalten.

Machen Sie sich vorher eine schriftliche Aufstellung darüber, dass

  • es sich um die Wahrnehmung eines Rechts der SBV handelt,
  • warum die Beauftragung erforderlich ist und
  • weshalb eine andere Lösung als die Beauftragung nicht in Betracht kommt.
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