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Betrieblicher Gesundheitsschutz in Zeiten von Corona

3 Minuten Lesezeit

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel – wer soll sich da noch auskennen? Auch Fachleute kommen bei diesen Themen gerne mal ins Straucheln. Behalten Sie den Überblick und erfahren Sie, welche Rechtsqualität die einzelnen Regelungen haben, wie sie sich voneinander abgrenzen und was eigentlich drin steht.

Ein Mann trägt eine Corona Maske und ein Desinfektionsspray in der Hand

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung

Die Verordnung wird offiziell Corona-ArbSchV abgekürzt. Sie hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen.

Rechtsverordnungen haben Gesetzescharakter, d.h. die Regelungen wirken unmittelbar und zwingend.

Wichtige Bestandteile der Corona-ArbSchV sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb, die Bereitstellung eines Atemschutzes sowie die neu ergänzten Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests. Konkret ist folgendes geregelt:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nase-Schutz (medizinische Gesichtsmasken), wo dies nicht möglich ist.
  • In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.

Die ursprünglich ebenfalls in der Corona-ArbSchV verankerten Regelungen zum Home-Office wurden nunmehr in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Neu ist dabei, dass es jetzt auch eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer gibt, das Angebot von Home-Office anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dabei können Gründe beispielsweise die Störung durch Dritte im Home-Office sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Die Geltungsdauer der Corona-ArbSchV wurde zuletzt bis einschließlich 30. Juni 2021 verlängert.

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard

Auf betrieblicher Ebene ist die Infektionsgefährdung zugleich auch eine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten und somit zwingender Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Bundesregierung gibt dem Arbeitgeber Sicherheit bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz, mithin also bundeseinheitliche, verlässliche und branchenübergreifende Mindeststandards an die Hand.

Wenngleich der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit besitzt, so heißt das nicht, dass er keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann. Denn sollten Arbeitnehmer durch Nichtbeachtung dieser Standards in Einzelfällen zu Schaden kommen, stellt die Nichtbeachtung des Standards jedenfalls eine Verletzung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht nach § 618 Abs. 1 BGB und §§ 3 – 5 ArbSchG dar und könnte ggfs. auch eine Haftung begründen.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und damit die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsschutzverordnungen während der Pandemie. Sie ist zwar kein Gesetz und gilt daher nicht zwingend, stellt aber für alle Betriebe ein Mindestniveau dar, bei dessen Umsetzung Arbeitgeber den speziellen Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund der Pandemie nachkommen. Diese speziellen Anforderungen sind insbesondere in der Corona-ArbSchV geregelt. Gleichwohl können Arbeitgeber von der Arbeitsschutzregel abweichen und andere, gleich wirksame oder wirksamere Schutzmaßnahmen treffen.

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