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Urteile zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

ArbG Berlin, Az. 42 Ga 13034/20, vom 14.10.2020

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war als Flugsicherheitsassistentin an einem Flughafen tätig. Sie wollte statt eines vom Arbeitgeber gestellten Mund-Nasen-Schutzes lieber einen Gesichtsschutzschirm tragen. Deshalb zog sie in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor das Arbeitsgericht.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Arbeitgeber traf die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier war für den Schutz Dritter weniger geeignet als der von ihm vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Außerdem hatte die Arbeitnehmerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Zumindest während der derzeitigen Corona-Pandemie dürfte die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch den Arbeitgeber rechtmäßig sein. Allerdings ist er verpflichtet, einen solchen Schutz zu stellen. Zudem ist der Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.