SGB 6 - § 54 Begriffsbestimmungen
(1) Rentenrechtliche Zeiten sind
- 1.
- Beitragszeiten,
- a)
- als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
- b)
- als beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
- beitragsfreie Zeiten und
- 3.
- Berücksichtigungszeiten.
(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.