SGB 6 - § 274c Ausgleichsverfahren
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel
- 1.
- zwischen den Regionalträgern,
- 2.
- in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- 3.
- auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.
(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,
- 1.
- für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist,
- 2.
- die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
- 3.
- die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder
- 4.
- solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet oder gepfändet sind.
(5) Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. Über Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.
(6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.