SGB 6 - § 243b Wartezeit
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- 2.
- Altersrente für Frauen.
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf