SGB 6 - § 147 Versicherungsnummer
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
- 1.
- der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
- 2.
- dem Geburtsdatum,
- 3.
- dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
- 4.
- der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
- 5.
- der Prüfziffer.
(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:
- 1.
- die Versicherungsnummer,
- 2.
- die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
- 3.
- das Ausstellungsdatum.
- 1.
- auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
- 2.
- von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.