SGB 6 - § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
- 1.
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und
- 2.
- berufsunfähig