SGB 6 - § 50 Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3.
- Rente wegen Todes.
- 1.
- Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
- 2.
- Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
- 2.
- Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
- 1.
- Altersrente für langjährig Versicherte und
- 2.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen.