SGB 6 - § 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
- 1.
- wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
- 2.
- wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
- 3.
- wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
- 4.
- wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)
(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn
- 1.
- freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
- 2.
- Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder
- 3.
- für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.