SGB 6 - § 254d Entgeltpunkte (Ost)
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für
- 1.
- Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
- 3.
- Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 4.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
- 4a.
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
- 4b.
- zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
- 5.
- Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
- 6.
- Zeiten der Erziehung eines Kindes,
- 7.
- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
- 1.
- von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
- a)
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder
- b)
- im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
- 2.
- mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.