SGB 3 - § 52 Förderungsberechtigte junge Menschen
(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
- 1.
- bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,
- 2.
- die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und
- 3.
- deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
- 1.
- sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
- 2.
- schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.