SGB 3 - § 113 Leistungen zur Teilhabe
(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden
- 1.
- allgemeine Leistungen sowie
- 2.
- besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
(1) Für behinderte Menschen können erbracht werden