SGB 3 - § 117 Grundsatz
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn
- 1.
- Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
- a)
- einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
- b)
- einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme
- 2.
- die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.