SGB 3 - § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der behinderte Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
- 1.
- mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
- 2.
- die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.