SGB 3 - § 162 Teilarbeitslosengeld
(1) Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
- 1.
- teilarbeitslos ist,
- 2.
- sich teilarbeitslos gemeldet und
- 3.
- die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.
- 1.
- Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
- 2.
- Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
- 3.
- Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.
- 4.
- Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Absatz 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.
- 5.
- Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
- a)
- wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
- b)
- wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
- c)
- spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.