SGB 3 - § 31a Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit hat junge Menschen, die nach ihrer Kenntnis bei Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme keine konkrete berufliche Anschlussperspektive haben, zu kontaktieren und über ihre Leistungen zu informieren, soweit diese noch nicht genutzt werden. Zu diesem Zweck soll die Agentur für Arbeit auch über die Leistungen der Akteure einer Jugendberufsagentur informieren. Zu diesem Zweck erhebt die Agentur für Arbeit folgende Daten, soweit sie ihr von den Ländern übermittelt werden:
- 1.
- Name,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Wohnanschrift,
- 6.
- voraussichtlich beendete Schulform oder Ersatzmaßnahme,
- 7.
- erreichter Abschluss,
- 8.
- Telefonnummer.
- 1.
- Name,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Wohnanschrift, falls sich diese gegenüber der vom Land übermittelten Anschrift geändert hat, oder wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat,
- 5.
- Telefonnummer, wenn die nach Landesrecht bestimmte Stelle nach Satz 1 nicht der Stelle entspricht, die nach Absatz 1 die Daten an die Agentur für Arbeit übermittelt hat.