SGB 3 - § 42 Grundsatz der Unentgeltlichkeit
(1) Die Agentur für Arbeit übt die Beratung und Vermittlung unentgeltlich aus.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Arbeitgeber die Erstattung besonderer, bei einer Arbeitsvermittlung entstehender Aufwendungen (Aufwendungsersatz) verlangen, wenn
- 1.
- die Aufwendungen den gewöhnlichen Umfang erheblich übersteigen und
- 2.
- sie den Arbeitgeber bei Beginn der Arbeitsvermittlung über die Erstattungspflicht unterrichtet hat.
(4) Der Arbeitgeber darf sich den Aufwendungsersatz oder die Vermittlungsgebühr weder ganz noch teilweise von der vermittelten Arbeitnehmerin oder dem vermittelten Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.