SGB 3 - § 48a Berufsorientierungspraktikum
(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2.
- keine Schule besuchen und
- 3.
- bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
- 1.
- eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
- 2.
- eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
- 1.
- für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
- 2.
- für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.