Hinweisgeber übernehmen Verantwortung. Deshalb sollen ihnen auch keine Benachteiligungen drohen, vielmehr verdienen sie einen besonderen Schutz. Das geplante Gesetz soll hinweisgebende Personen zukünftig besser schützen und wurde vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen. Nachdem es allerdings am 10.02.2023 die erforderliche Zustimmung im Bundesrat verfehlte, haben nun Bundesregierung und Bundestag die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder gar einen neuen Entwurf einzubringen. Da der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, ist aber in jedem Falle mit einem Hinweisgeberschutzgesetz zu rechnen. Dieses tritt nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich 3 Monate später in Kraft.
Doch was regelt das neue Gesetz genau!?
Problemstellung
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. In der Regel sind diese Mitarbeiter aber oftmals Anfeindungen oder Schikanen ausgesetzt, sei es durch Kollegen oder den Arbeitgeber.
Ziel des Gesetzesentwurfs
Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Gesetzgebungsverfahren
Am 27. Juli 2022 hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Mit dem aktuell diskutierten Gesetzentwurf will die Bundesregierung
- zum einen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union umsetzen,
- zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Die EU-Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Gegen Deutschland läuft deswegen ein von der EU-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren.
Der Bundestag hat am 29. September 2022 in erster Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, beraten.
Am 16. Dezember 2022 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz vom Bundestag endlich beschlossen. Nachdem es allerdings am 10.02.2023 die erforderliche Zustimmung im Bundesrat verfehlte, haben nun Bundesregierung und Bundestag die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen oder gar einen neuen Entwurf einzubringen. Da der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen, ist aber in jedem Falle mit einem Hinweisgeberschutzgesetz zu rechnen. Dieses tritt nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich 3 Monate später in Kraft.
Was beinhaltet der Gesetzesentwurf?
Dieses Gesetz soll dem Entwurf zufolge wesentliche Anforderungen und Verfahren an den Hinweisgeberschutz beinhalten. Dazu gehört insbesondere:
Interne und externe Meldestellen
Betriebe ab 50 Mitarbeitenden müssen sichere Hinweisgebersysteme einführen, solche mit 50-249 Mitarbeitenden haben eine Übergangszeit bis Dezember 2023.
Die hinweisgebende Person soll laut Entwurf wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wendet. Die Identität der hinweisgebenden Person ist in beiden Fällen grundsätzlich vertraulich zu behandeln.
Interne Untersuchungen
Nach einer Meldung soll die Meldestelle Folgemaßnahmen ergreifen müssen, über diese ist die hinweisgebende Person innerhalb von 3 Monaten zu informieren. Dazu gehören unter anderem interne Untersuchungen oder die Einstellung des Verfahrens aus „Mangel an Beweisen“. Verfahren können zwecks weiterer Untersuchungen auch an eine zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgegeben werden.
Schutz vor Repressalien
Für hinweisgebende Personen gilt nach einer Meldung ein Schutz vor Repressalien beziehungsweise vor einer Drohung damit. Beweisrechtlich werden Repressalien vermutet, sofern in zeitlichem Zusammenhang mit einer Meldung Benachteiligungen erfolgen.
Sanktionen bei Nichteinführung oder Repressalien
Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen sieht das Gesetz Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen vor.
Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeiten nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Darunter fallen insbesondere
- das Behindern von Meldungen
- das Ergreifen von Repressalien, und/oder
- das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.
Der hinweisgebenden Person ist bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Personen, die falsche Informationen weitergeben – vorsätzlich oder grob fahrlässig – müssen für den entstandenen Schaden aufkommen.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird den Betriebsrat mit vielfältigen Aufgaben und Fragestellungen beschäftigen:
Beteiligung des Betriebsrats bei Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Schon bei der Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems ist der Betriebsrat entsprechend einzubinden, da nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über alles zu unterrichten hat, was dieser für die Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Das soll dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Beteiligungsrechte bestehen oder ob sonstige Aufgaben wahrzunehmen sind.
Mitbestimmungsrechte bei der Implementierung eines Hinweisgeberschutzsystems
Während Vorgaben, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind, mitbestimmungsfrei sind, da sie das Arbeitsverhalten konkretisieren, sind Anordnungen, die das Ordnungsverhalten betreffen mitbestimmungspflichtig, vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese dienen der Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs oder der Gestaltung des Zusammenlebens und -wirkens der Arbeitnehmer im Betrieb. Werden also im Zuge der Einführung eines Hinweisgebersystems die ohnehin bestehenden, arbeitsvertraglichen Hinweispflichten ausgedehnt oder Regelungen bezüglich des konkreten Meldeverfahrens eingeführt, ist das Ordnungsverhalten betroffen und der Betriebsrat ist einzubeziehen.
Im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes sind schließlich Einrichtung, Organisation und Arbeitsweise der internen Meldestelle umfassend beschrieben, beim Thema “Meldekanäle” sieht der Referentenentwurf jedoch lediglich vor, dass dem Whistleblower die Möglichkeit einzuräumen ist, die Meldung an das Hinweisgebersystem in Textform oder mündlich abzugeben. Das kann natürlich auch über ein technisches Kommunikationssystem (insbesondere Telefon) oder über digitale Kanäle erfolgen, was das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnen würde.
Mitbestimmungsrechte bei der Besetzung einer internen Meldestelle
Auch bei der personellen „Ausstattung“ der Meldestelle könnten sich mitbestimmungspflichtige Tatbestände nach § 99 BetrVG ergeben, weil beispielsweise neues Personal eingestellt würde oder aber Beschäftigte zusätzlich zu ihrer „normalen“ Tätigkeit mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Meldestelle betraut werden.