Mindestens 200 Beschäftige im Unternehmen
Begriff des Arbeitnehmers (§ 5 Abs. 1 BetrVG)
LeihArbeitnehmer und Personengruppen nach § 5 Abs. 2 und 3 BetrVG dürfen nicht mitgezählt werden
Nicht nur vorrübergehende Veränderung der Arbeitnehmeranzahl während der Amtszeit des BR
Erhöhung: entsprechende Erhöhung der Freistellungen
Verringerung: Verpflichtung des Betriebsrats über Freistellung erneut zu beschließen
Mindestanzahl der Freistellungen nach § 38 Abs. 1 BetrVG
Es besteht ein Anspruch auf eine Erhöhung, wenn diese für die Bearbeitung der Betriebsratsaufgaben notwendig ist
Teilweise Freistellung für Halbtagsarbeitskräfte und Vollzeitkräfte, die sich nicht vollständig von der Arbeitspflicht befreien lassen wollen
Beachtung der Regelungen aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen (Keine Änderung des Wahlverfahrens, Änderung der Zahl der Freistellungen)
Entscheidung der freizustellenden Personen
Zunächst Rücksprache mit dem Arbeitgeber
Auswahl des Betriebsrats
Mitteilung der Auswahl an den Arbeitgeber
Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber
Einbeziehung einer Einigungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen
Einigungsstelle vertritt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
Wird bei einer Unstimmigkeit keine Einigungsstelle angerufen, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nach der Frist von 14 Tagen als erteilt (§ 38 Abs. 2 BetrVG)