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Bruttolohn- und Gehaltsliste

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Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss das Recht auf Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.

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Ein Teil des Bruttolohns liegt in Geldstücken auf einem Tisch

Begriff der Bruttolohn- und Gehaltsliste

Nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Für Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern besteht das Einblicksrecht für den Betriebsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluss anderweitig bestimmtes Betriebsratsmitglied.

Das Einblicksrecht des Betriebsrats bezieht sich jedoch nicht auf die Gehälter der leitenden Angestellten, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind und der Betriebsrat sie nicht vertritt.

Die Bruttolohn- und Gehaltslisten sind in ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln. Es reicht nicht aus das Gesamtbrutto anzugeben. Alle einzelnen Vergütungsbestandteile, wie z.B. Grundgehalt, Zulagen, Sondervergütungen, Prämien und dgl. sind anzugeben.

Durch das Einblicksrecht des Betriebsrats soll es diesem ermöglicht werden, Eingruppierungen auf ihre Richtigkeit prüfen zu können, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu kontrollieren und ggf. die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen nachvollziehen zu können.

Der Betriebsrat ist Hüter der Lohngerechtigkeit und Transparenz im Betrieb (vgl. BAG 28.04.1998, Az.: 1 ABR 50/97).

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Listen. Er darf während der Einsichtnahme nicht gestört oder behindert werden. Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder dürfen sich Notizen machen.

Der Betriebsrat darf ohne besonderen Anlass von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Allerdings darf er nicht rechtsmissbräuchlich vorgehen, z.B. Einsichtnahme einmal wöchentlich, willkürlich ohne Grund.

Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, die gesammelten Informationen dem Betriebsrat zuzuleiten, damit dieser entscheiden kann, ob begründeter Handlungsbedarf besteht.

Stellt der Betriebsrat Ungleichbehandlungen fest, so kann er die davon betroffenen Arbeitnehmer darüber informieren (vgl. F.K.H.E. § 80 Rn.70, 20. Auflage).

Der Betriebsrat hat auch ein Recht auf Einsichtnahme hinsichtlich der Gehälter von AT-Angestellten. Durch eine evtl. Verweigerungshaltung von einzelnen Arbeitnehmern kann dem Betriebsrat das Recht auf Einsichtnahme nicht verwehrt werden.

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Praxis-Tipp

Inwieweit der Betriebsrat im Rahmen einer „Routinekontrolle“ in die Bruttolohn- und Gehaltslisten Einsicht nimmt, liegt in seinem Ermessen. Dies dürfte jedenfalls dann zutreffen, wenn es berechtigte Beschwerden der Arbeitnehmer zu verfolgen gilt.

Auch im Falle von tarifvertraglichen Veränderungen kann eine Kontrolle der richtigen Eingruppierungen notwendig sein.

Verweigert der Arbeitgeber die Einsichtnahme, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, es dem Arbeitgeber aufzugeben, die entsprechenden Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Auch kann eine Androhung von Zwangsgeld in Betracht kommen.

Je nach Umständen des Einzelfalls kann auch eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben sein.

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