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Sonderurlaub nach der Geburt: Das gilt arbeitsrechtlich

2 Minuten Lesezeit

Das Bundesfamilienministerium hat einen Gesetzentwurf zum sogenannten „Familienstartzeitgesetz“ vorgestellt. Demnach sollen der Partner oder die Partnerin der Mutter künftig 2 Wochen nach der Geburt freigestellt werden. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein Mann hält sein Baby in den Armen

EU-Vereinbarkeitsrichtlinie

Die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1158) sieht eine zehntägige bezahlte Auszeit nach der Geburt eines Kindes für den zweiten Elternteil vor. Die am 01. August 2019 in Kraft getretene Richtlinie legt europaweit verbindliche arbeitsrechtliche Standards fest. Die erstmalige Frist zur Umsetzung ist bereits abgelaufen, weshalb die Europäische Union (EU) bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Deutschland muss die EU-Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf also schnell umsetzen.

Das Familienstartzeitgesetz

Für die geplante Einführung liegt nun ein Gesetzentwurf vor. Inhalt ist die Einführung eines Anspruchs für abhängig beschäftigte Partner auf eine vergütete Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen nach der Entbindung der Frau.

Während für Mütter das Mutterschutzgesetz gilt, müssen Partnerinnen und Partner bislang Urlaub oder Elternzeit nehmen, um nach der Geburt bezahlt freigestellt zu werden. Alleinerziehende sollen demnach die Möglichkeit erhalten, statt des zweiten Elternteils eine andere Person aus ihrem Umfeld zu benennen. Daher erweitert das Gesetz den Anwendungsbereich der betroffenen Personen.

Inkrafttreten

Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, ein Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist für 2024 geplant, konkret als Änderungen im Mutterschutzgesetz. Ob dieser Zeitplan zu halten ist, hängt davon ab, wie schnell nun der Entwurf im deutschen Bundestag verabschiedet wird.

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