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Home-Office im Wandel der Zeit

3 Minuten Lesezeit

Wirtschaft und Arbeitswelt befinden sich gegenwärtig in einem strukturellen Wandel. Insbesondere gewinnen mit fortschreitender Digitalisierung flexible Arbeitsformen zunehmend an Bedeutung. So hat sich im Verlauf der Corona-Pandemie gezeigt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele berufliche Tätigkeiten mit Hilfe von mobilen Endgeräten auch ortsunabhängig erbringen können.

Um für diese Entwicklung den gesetzlichen Rahmen zu schaffen, laufen derzeit verschiedene gesetzgeberische Aktivitäten. Diese wollen wir im Folgenden näher beleuchten, da hiervon alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sein können.

Eine Frau im Home-Office

Corona-Arbeitsschutz-Verordnung

Nach der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung, die am 27.01.2021 in Kraft getreten ist, müssen Arbeitgeber derzeit Home-Office anbieten, wo es möglich ist. Dabei handelt es sich aber nur um eine coronabedingte Sonderlösung, die jedenfalls nach herrschender Ansicht keinen individuellen Rechtsanspruch auf Home-Office verschafft. Schließlich ist diese befristet und tritt ohne erneute Verlängerung mit Ablauf des 30.04.2021 wieder außer Kraft.

Mobile Arbeit-Gesetz

Anfang Oktober 2020 hatte das Kanzleramt den ersten Gesetzentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil für das Arbeiten im Home-Office torpediert. Dieser hatte noch einen Rechtsanspruch auf 24 Tage Home-Office im Jahr vorgesehen.

Am 26.11.2020 wurde daher ein überarbeiteter, zweiter Referentenentwurf veröffentlicht, der sich aktuell noch in der Ressortabstimmung befindet. Was ist nun konkret geplant? Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die regelmäßig (d.h. nicht nur anlassbezogen) mobil arbeiten möchten, werden folgende verbesserte Rahmenbedingungen geschaffen:

  • In der Gewerbeordnung wird geregelt, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin dessen oder deren Wunsch nach mobiler Arbeit erörtert.
  • Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien nicht über die von dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gewünschte mobile Arbeit, muss der Arbeitgeber seine ablehnende Entscheidung form- und fristgerecht begründen.
  • Versäumt der Arbeitgeber dies, tritt eine gesetzliche Fiktion ein und die mobile Arbeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für die Dauer von maximal sechs Monaten als festgelegt. Die gesetzliche Fiktion greift auch, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin den Wunsch, mobil zu arbeiten, nicht erörtert.

Die Regelungen des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. Danach hat der Arbeitgeber insbesondere die bei mobiler Arbeit auftretenden Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hinblick auf die erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.

Was bedeutet das Mobile Arbeit-Gesetz für die betriebliche Mitbestimmung?

Nicht enthalten im Referentenentwurf sind Fragen der Mitbestimmung. Allerdings heißt es in der Begründung, dass sichergestellt werde, dass die Tarifvertrags- und Betriebsparteien weiterhin eigene Regelungen zu mobiler Arbeit treffen können, um passgenaue und ausgewogene Lösungen unter Berücksichtigung der Belange aller Beteiligten zu finden.

Betriebsrätestärkungsgesetz

Bislang spielten beim Thema Home-Office diverse Mitbestimmungsrechte zusammen. Mit dem aktuell ebenfalls vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Entwurf eines Betriebsrätestärkungsgesetzes soll zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Home-Office in § 87 Absatz 1 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.

Aktuell vorgesehen ist im Entwurf allerdings nur die „Ausgestaltung“, nicht jedoch die „Einführung“ mobiler Arbeit. Der Arbeitgeber könnte daher die Einführung von einer bestimmten Ausgestaltung abhängig machen und damit seine Interessen durchsetzen.

Prinzip der Diskontinuität

Nach dem Prinzip der Diskontinuität müssen alle Gesetzesvorlagen, die vom alten Bundestag nicht beschlossen wurden, in der neuen Legislaturperiode neu eingebracht und verhandelt werden. Dies bedeutet, dass bis spätestens zur Neuwahl des Bundestages am 26.09.2021 die Verhandlungen der Koalitionspartner zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht sein müssten. Andernfalls wären etwaige gesetzliche Regelungen zu diesem für alle so wichtigen Thema erstmal auf die lange Bank geschoben.

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