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Home-Office – die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

4 Minuten Lesezeit

Seit der Corona-Krise boomt das Arbeiten im Home-Office. Wo Arbeiten auch von zu Hause aus möglich war, mussten in kürzester Zeit Home-Office Arbeitsplätze eingerichtet werden. Was aber oft nicht geregelt wurde, waren die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von zu Hause aus. Außerdem ist der Betriebsrat in vielen Fällen übergangen worden.

Eine Frau sitzt vor einem Laptop und arbeitet

Vertragliche Regelungen sinnvoll

Home-Office bedarf einer arbeitsrechtlich geregelten Grundlage – sei es durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Typischerweise sollten hierbei geregelt werden: Fragen zu Ausstattung, Anspruch und Dauer des Home-Offices, Arbeitsort und Arbeitszeit, Anwesenheitspflichten, Arbeits-, Daten- und Geheimnisschutz sowie zur Haftung im Schadensfall.

Der Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters muss sowohl den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Arbeitsstättenverordnung genügen, d.h. im Home-Office gilt grundsätzlich auch, was am Arbeitsplatz im Betrieb gilt. Der Arbeitgeber bleibt hier in der Verantwortung und es gehört auch zu den Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen zu überwachen. Stellt der Arbeitgeber nicht nur Arbeitsmittel wie z.B. Notebooks zur Verfügung, sondern richtet in der Wohnung des Arbeitnehmers einen festen Arbeitsplatz ein, gelten zusätzlich die Regelungen zum Telearbeitsplatz.

Der Datenschutz

Notwendig sind in aller Regel auch Bestimmungen zum Datenschutz und zum Geheimnisschutz, denn häufig ist das Home-Office mit der grundsätzlichen Zugangsmöglichkeit Betriebsfremder zu sensiblen (personenbezogenen) Daten gegeben. Neben einer Verpflichtung des Mitarbeiters zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen muss insbesondere die Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorgaben zur Datensicherheit bei Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährleistet sein.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist natürlich auch für die Mitarbeiter im Home-Office zuständig. Bei vielen Aspekten des Home-Office kann der Betriebsrat mitbestimmen. Mitbestimmungspflichtig ist schon die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Arbeitnehmer nutzen mitbestimmungspflichtige EDV-Systeme schon, wenn sie im Home-Office mit der IT-Struktur des Arbeitgebers verbunden sind.

Auch Verhaltensregeln sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das sind Regelungen darüber, in welcher Art und Weise Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel wie PCs, Notebooks, Bildschirme, Handys usw. benutzen dürfen. Solche Verhaltensregeln können auch das Recht des Arbeitgebers beinhalten, das Arbeitszimmer der Arbeitnehmer zu betreten.

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein neuer Mitbestimmungstatbestand eingeführt. Dieser betrifft grundsätzlich alle Fragen des „Wie“ der Arbeit im Home-Office, also die konkrete Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Der Betriebsrat hat jedoch kein Initiativrecht zur Einführung von Home-Office. Die Entscheidung über das „Ob“ verbleibt allein beim Arbeitgeber.

Weitere Mitbestimmungsrechte

Der Arbeitgeber muss sämtliche Mitbestimmungsrechte wahren, auch bei einer Kündigung, Versetzung oder Umgruppierung.

Der Arbeitgeber muss seinen Betriebsrat frühzeitig und umfassend über seine Pläne zur Einführung von Home-Office unterrichten. Seine entsprechende Verpflichtung ergibt sich dabei aus § 80 Abs. 2 BetrVG bzw. § 90 Abs. 1 BetrVG.

Bei der Festlegung der Rahmenbedingungen und der Gestaltung eines Home-Office Arbeitsplatzes hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. So etwa bei der

  • Form der Home-Office Arbeit,
  • Ausstattung des Arbeitsplatzes (Hardware, Software),
  • Frage von Zutrittsrechten in die Wohnung des Arbeitnehmers,
  • Regelung der Arbeitszeiten und
  • Erstattung von Aufwendungen.

Sonderfall: Die Versetzung

Zur Frage, wann der Betriebsrat bei einer Versetzung ins Home-Office zu beteiligen ist, gibt es einen relativ aktuellen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14.01.2020 (Az. 4 TaBV 5/19).

Zunächst ist die erstmalige Versetzung ins Home-Office nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs und damit eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setzt voraus, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachter als eine andere anzusehen ist. Neben einer Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit kann sich dies auch aus einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben.

Zuordnung zu anderer Betriebsorganisation

Aber auch, wenn der sich im Home-Office befindende Arbeitnehmer einer anderen Betriebsorganisation zugeordnet wird, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Zu einer Änderung der Position eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation führt die Zuweisung eines neuen Dienstortes auch dann, wenn der Inhalt der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, sein Arbeitsort in seinem Home-Office und die Person des ihm übergeordneten Fachvorgesetzten unverändert bleibt. Durch die Neuzuordnung ändert sich daher für die betroffenen Arbeitnehmer die Stellung innerhalb der Betriebsorganisation.

Betriebsvereinbarung abschließen

Am besten schließen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Home-Office eine Betriebsvereinbarung ab. Die Betriebsvereinbarung bildet dabei häufig erst die Rechtsgrundlage, auf die sich die einzelnen Arbeitnehmer bezüglich eines Anspruchs auf Home-Office berufen können. Zudem hat sie praktische Vorteile gegenüber der Alternative, mit jedem Arbeitnehmer individuell eine Vereinbarung zu schließen und in jedem einzelnen Fall den Betriebsrat beteiligen zu müssen.

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