Beachtung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen (körperliche Beeinträchtigungen, Sehschwäche, psychische Belastungen)
Zutrittsrecht für zuständige Behörden, den Arbeitgeber, die Aufsichtsperson (§ 19 SGB VII i.V.m. § 15 Abs. 5 SGB VII) und für Personen zur beauftragten Überwachung
Hilfe vom Arbeitgeber durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
Maßnahmen ersuchen, damit die Arbeitsplätze den Anforderungen der Verordnung entsprechen
Die Anforderungen können nur abweichen, wenn ein Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet ist und der Gesundheitsschutz anderweitig gewährleistet ist oder spezielle Merkmale oder Erfordernisse der Tätigkeit entgegenstehen