Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Verpflichtungen des Betriebsrats
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Auskunfts-, Anregungs- und Beratungsrecht bei den Zuständigen Behörden/Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zum Arbeitsschutz
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Überprüfung über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Berufserkrankungen, zum Gesundheitsschutz nach den gesetzlichen Vorgaben und Vermeidung von Arbeitsunfällen
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Verpflichtungen des Arbeitgebers (§ 3 ArbSchG)
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Verpflichtungen des Arbeitnehmers (§ 15 ArbSchG)
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Anforderungen eines Telearbeitsplatzes zum Arbeitsschutz nach rechtlichen Vorschriften
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Verordnung zur Benutzung von Arbeitsmitteln
Arbeitsstättenverordnung
Die Ausstattung des Arbeitsplatzes sollte sich nach den Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes richten (Einrichtung der Arbeitsplätze, räumliche Abmessungen, Fußboden, Decken, Wände, Flächengröße zur Bewegung)
Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Vorschriften übermäßig streng wären und mit dem Arbeitnehmerschutz vereinbar sind oder der Arbeitgeber ebenso eine wirksame Maßnahme trifft
Bildschirmarbeitsverordnung
Beachtung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen (körperliche Beeinträchtigungen, Sehschwäche, psychische Belastungen)
Zutrittsrecht für zuständige Behörden, den Arbeitgeber, die Aufsichtsperson (§ 19 SGB VII i.V.m. § 15 Abs. 5 SGB VII) und für Personen zur beauftragten Überwachung
Hilfe vom Arbeitgeber durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
Maßnahmen ersuchen, damit die Arbeitsplätze den Anforderungen der Verordnung entsprechen
Die Anforderungen können nur abweichen, wenn ein Arbeitsplatz behindertengerecht ausgestattet ist und der Gesundheitsschutz anderweitig gewährleistet ist oder spezielle Merkmale oder Erfordernisse der Tätigkeit entgegenstehen
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