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Die SBV ist bestens geschützt

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Damit die SBV keine Nachteile in Ihrer Arbeit erfährt, hat der Gesetzgeber einige Regelungen zum Schutz veranlasst.

Die SBV schützt sich

1. Behinderungsverbot

§ 179 Absatz 2 SGB IX regelt die unabhängige Amtsführung der Vertrauensperson. Das Behinderungsverbot verbietet alle Eingriffe in die ehrenamtliche Tätigkeit der Vertrauensperson. Es richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern gegen jeden, der die Ausübung der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb oder in der Dienststelle stört.
Behinderung ist jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Tätigkeit der SBV. Die Behinderung der Arbeit kann auch in einem Unterlassen bestehen, ohne damit eine aktive Handlung verursacht zu haben.

2. Benachteiligungsverbot

Die Vertrauensperson darf wegen ihres Amtes auch nicht benachteiligt werden, vgl. § 179 Absatz 2 SGB IX. Gemeint ist damit die Schlechterstellung der Vertrauensperson aufgrund, während oder infolge der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen Beschäftigten. Die Benachteiligung darf nicht nur subjektiv, sondern muss auch objektiv erkennbar sein.

3. Begünstigungsverbot

Das Begünstigungsverbot in § 179 Absatz 2 SGB IX ist das Gegenstück zum Benachteiligungsverbot. Es soll sicherstellen, dass Vertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beeinflusst werden. Mögliche Begünstigungen sind beispielsweise Zusatzvergütungen, unverhältnismäßige Freistellungen oder Aufwandsentschädigungen.

Der besondere Kündigungsschutz der Vertrauensperson nach § 179 Absatz 3 SGB IX stellt keine Begünstigung dar, sondern dient dem Schutz aller betrieblichen Interessenvertreter.

4. Freistellung

Die Vertrauensperson wird von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge freigestellt, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, vgl.§ 179 Absatz 4 SGB IX. In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens 100 (schwer-)behinderten bzw. gleichgestellten Menschen, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch vollständig von ihrer regulären Arbeitspflicht freigestellt. Weitergehende Vereinbarungen sind zulässig.

5. Ehrenamt

Die Vertrauensperson führt ihr Amt gemäß § 179 Abs. 1 SGB IX ehrenamtlich und frei von Weisungen aus. Sie hat demnach eine eigenständige Stellung im Betrieb. Für die Ausführung ihrer Tätigkeit erhält die Vertrauensperson keine zusätzliche Vergütung. Kosten, die im Zuge der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, sind vom Arbeitgeber zu tragen, § 179 Abs. 8 SGB IX.

6. Besonderer Kündigungsschutz

Der Vertrauensperson kommt gemäß § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der gleiche besondere Kündigungsschutz wie dem Betriebsrat zu. Nach § 15 Abs. 1 und 2 KSchG kann gegenüber den amtierenden Vertrauenspersonen von Arbeitgeberseite nur eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden. Weiterhin muss der Betriebsrat der Kündigung zuvor zugestimmt haben, vgl. § 103 BetrVG. Eine ordentliche Kündigung der Vertrauensperson ist während ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit grundsätzlich unwirksam.

7. Verschwiegenheitspflicht

Die Schwerbehindertenvertretung ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Ehrenamt und verfällt nicht durch das Ende der Amtszeit. Unter die Schweigepflicht fallen persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten. Darüber hinaus unterliegen der Schweigepflicht auch die vom Arbeitgeber ausdrücklich bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

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