Der Schulungsanspruch der SBV

Nach § 179 Abs. 4 SGB IX werden die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Die SBV entscheidet selbst

Ob der Besuch einer Schulungsveranstaltung erforderlich ist, entscheidet die Vertrauensperson für (schwer-)behinderte Menschen selbst. Dabei hat sie einen gewissen Beurteilungsspielraum. Sie darf sich aber nicht nur nach ihren subjektiven Wünschen richten. Vielmehr sollte sie sich auf den Standpunkt eines unbefangenen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebs einerseits und die der SBV und der (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen andererseits gegeneinander abwägt.

In diesen Fällen ist der Schulungsbesuch erforderlich

Ob und inwieweit eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit als SBV erforderlich sind, hat die SBV im Einzelfall zu entscheiden. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Das in der Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen muss für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigt werden.
  2. Die SBV darf bisher selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügen.

Zum erforderlichen Wissen der SBV zählen in jedem Fall Kenntnisse

  • aus dem Sozialgesetzbuch IX zum Recht der (schwer-)behinderten Menschen,
  • über die eigenen Aufgaben, Rechte und Pflichten und
  • in den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten.

Daher sind auch Grundlagenkenntnisse des Arbeitsrechts und Betriebsverfassungsrechts sowie Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen, technischen und arbeitsmedizinischen Bereichen, die für die Betreuung und Eingliederung der (schwer-)behinderten Menschen notwendig sind, für die SBV erforderlich.

Eine Schulung ist also nicht nur dann erforderlich, wenn dort unmittelbar Themen vermittelt werden, die (schwer-)behinderte Personen betreffen. Es reicht, wenn sie einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweist.

Die Kosten

Der Arbeitgeber ist nach § 179 Abs. 8 SGB IX verpflichtet, die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Die Regelung ist vergleichbar mit § 40 BetrVG, wonach er die Kosten der Betriebsratsarbeit bezahlen muss.

Das heißt: Er bezahlt nach § 179 Abs. 4 SGB IX unter anderem die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

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