Kreuzbandriss auf der Treppe zur Terrasse: Kein Arbeitsunfall bei mobiler Arbeit
Hessisches Landessozialgericht, Az. L 3 U 176/25, vom 18.05.2026
Der Fall
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden vereinbart und konnte seinen Arbeitsort frei wählen. An dem betreffenden Tag arbeitete er auf der Terrasse eines Kollegen. Nach viereinhalb Stunden wollte er dort sein Mittagessen einnehmen und stieg dafür die Treppe zur Terrasse hinab. Dabei knickte er um und riss sich das Kreuzband an. Der Mann beantragte bei seiner Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab: Der Weg über die Treppe stehe in keinem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Hessischen Landessozialgericht.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Berufsgenossenschaft. Der Weg über die Treppe zur Terrasse sei kein Betriebsweg gewesen, weil sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlten. Der Mann sei aus privatnützigen Gründen zur Terrasse hinabgestiegen, weil er dort essen wollte. Zudem fehlte die Einbindung in feste betriebliche Abläufe: Er konnte seinen Arbeitsort frei wählen und arbeitete frei von Terminen und Pausenvorgaben. Ein Anspruch auf Anerkennung als Arbeitsunfall setzt nach Auffassung des Gerichts einen belegbaren betrieblichen Rahmen für den Weg voraus, etwa feste Termine oder eine Abmeldung im Team. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für Sie als Betriebsrat macht dieser Fall deutlich, wo die Grenzen des Unfallversicherungsschutzes bei mobiler Arbeit liegen. Wer seinen Arbeitsort frei wählen kann und keine festen Termine oder Pausenzeiten hat, verliert im Ernstfall den Nachweis für einen betrieblichen Zusammenhang. Sprechen Sie bei Regelungen zu mobiler Arbeit an, dass auch Beschäftigte mit flexiblen Arbeitsorten feste Erreichbarkeitszeiten oder Kernarbeitszeiten festhalten. Das erleichtert im Streitfall den Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft. Weisen Sie Kollegen zudem darauf hin, dass private Wege wie der Gang zu einer Terrasse zum Essen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen.