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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitäter als Wie-Berufskrankheit anerkannt

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 8 U 3211/23 ZVW, vom 13.11.2025

Der Fall

Ein Rettungssanitäter mit rund 30 Jahren Berufserfahrung war bei zahlreichen schweren Einsätzen im Dienst. Er kam unter anderem nach dem Amoklauf von Winnenden sowie bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen zum Einsatz. Ab 2016 entwickelte er eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und musste seine Tätigkeit aufgeben. Er beantragte bei der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung seiner PTBS als Berufskrankheit. Der Antrag wurde abgelehnt, da PTBS nicht in der offiziellen Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist. Das Bundessozialgericht verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht zurück.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erkannte die PTBS des Rettungssanitäters als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" an. Eine „Wie-Berufskrankheit“ (nach § 9 Abs. 2 SGB VII) ist eine Erkrankung, die nicht in der offiziellen Berufskrankheiten-Liste steht, aber dennoch als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden kann. Die Richter stellten fest, dass der Kläger über Jahrzehnte mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt war. Die fortgesetzte Traumatisierung sei schließlich nicht mehr kompensierbar gewesen und habe zur PTBS geführt. Entscheidend war der sogenannte Building-Block-Effekt: Die einzelnen Belastungsreaktionen addierten sich über die Jahre und führten zu einer psychischen Labilisierung. Andere Auslöser als die berufliche Tätigkeit seien nicht erkennbar gewesen. Die Erkrankung erfülle damit die Voraussetzungen einer Wie-Berufskrankheit.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Sie als Betriebsrat zeigt dieses Urteil, dass psychische Erkrankungen durch berufliche Belastungen als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden können. Das gilt besonders für Beschäftigte, die regelmäßig traumatisierenden Situationen ausgesetzt sind. Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz, um präventive Maßnahmen gegen psychische Belastungen durchzusetzen. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, die auch psychische Faktoren einbeziehen, sowie Angebote zur psychologischen Nachsorge. Achten Sie darauf, dass betroffene Beschäftigte über ihre Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung informiert werden.

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