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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Kein Beschäftigungsanspruch bei Masken-Attest

LAG Köln, Az. 2 SaGa 1/21, vom 11.04.2021

Der Fall

Im Mai 2020 wurde in einem Rathaus das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet. Ein Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seinen Beschäftigungsanspruch durchzusetzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Anträge wurden durch das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Den Arbeitgeber traf die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, der er durch die Anordnung einer Maskenpflicht ordnungsgemäß nachkam. Die Anordnung war auch durch das Direktionsrecht gedeckt, denn das Tragen einer FFP2-Maske diente sowohl dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher, als auch der Gesundheit des Klägers selbst. Wenn ein Mitarbeiter aus besonderen Gründen keine Maske tragen kann, so ist er arbeitsunfähig. Deshalb war er auch nicht zu beschäftigen, zumal Home-Office vorliegend ebenfalls nicht möglich war.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Gesundheitsschutz geht vor! Vielleicht kommt die Verpflichtung zum Tragen von Masken im Herbst in voller Breite wieder. Der Betriebsrat sollte den Kolleginnen und Kollegen daher mitteilen, dass von einer Arbeitsunfähigkeit – mit allen Folgen – auszugehen ist, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, nach dem keine Maske getragen werden darf.

Arbeits- und Gesundheitsschutz Teil 1
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Dieses Seminar eignet sich für alle Mitglieder des Betriebsrats, insbesondere für alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses.
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