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Krankheit

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Als Arbeitnehmer in Deutschland genießen Sie Schutz durch gesetzliche Regelungen, wenn Sie erkranken. Diese Regelungen garantieren Ihre Rechte und ermöglichen es Ihnen, sich vollständig auf Ihre Genesung zu konzentrieren. So müssen Sie sich keine übermäßigen Sorgen um Ihre berufliche Situation oder finanzielle Einbußen machen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) spielt dabei eine zentrale Rolle, aber auch weitere arbeitsrechtliche Vorschriften sind relevant. Schließlich bestehen in Ihrem Betrieb gegebenenfalls auch von Betriebsvereinbarungen, die im weiteren Verlauf Ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit zu beachten sind. Im Folgenden finden Sie eine erste Übersicht über alles Wichtige, das Sie zum Thema Krankheit als Arbeitnehmer wissen müssen.

Frau liegt im Bett und putzt sich die Nase

Grundlegendes zur Krankmeldung

Der allererste Schritt, wenn Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen können, ist die Krankmeldung bei Ihrem Arbeitgeber. Diese sollte unverzüglich, idealerweise vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag, erfolgen. Die Krankmeldung kann telefonisch, per E-Mail oder über einen direkten Vorgesetzten erfolgen, wichtig ist, dass sie zeitnah erfolgt. Dies ermöglicht Ihrem Arbeitgeber, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Ihren Ausfall zu kompensieren.

Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Für Krankheitszeiträume, die länger als drei Kalendertage andauern, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Diese muss spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Allerdings haben Arbeitgeber das Recht, diese Bescheinigung auch schon ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Hierfür müssen sie keinen besonderen Grund geltend machen oder die Angelegenheit mit dem Betriebsrat absprechen. Es ist ratsam, sich mit den Richtlinien Ihres Arbeitgebers sowie den betrieblichen Gepflogenheiten zur Krankmeldung vertraut zu machen, damit Sie keine wichtigen Fristen verpassen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist ein wichtiger Teil des Arbeitsrechts in Deutschland. Sie gibt Arbeitnehmern finanzielle Sicherheit, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Dieses Recht, festgehalten im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sorgt dafür, dass Arbeitnehmer ihr Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter erhalten. Um dieses Thema umfassender zu beleuchten, gehen wir auf die Details der Entgeltfortzahlung ein und erläutern Möglichkeiten und Bedingungen, die für Arbeitnehmer von Bedeutung sind.

Dauer der Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Fortzahlung ihres vollen Gehalts für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage), wenn sie aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind. Dieser Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Krankheit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.

Berechnung des fortgezahlten Entgelts

Das fortgezahlte Entgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. In diese Berechnung fließen grundsätzlich auch alle regelmäßigen Lohnbestandteile ein, einschließlich Grundgehalt, Provisionen, Zulagen, Prämien und auch regelmäßig geleistete Überstunden. Ziel ist es, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätte er seine Arbeitsleistung wie gewohnt erbracht.

Nach Ablauf der sechs Wochen

Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber tritt die gesetzliche Krankenversicherung ein und zahlt Krankengeld. Das Krankengeld beträgt in der Regel 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts und ist auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Diese Regelung gewährleistet eine weitere finanzielle Unterstützung für längere Krankheitszeiträume, ohne den Arbeitgeber zu belasten.

Fortsetzungserkrankung

Erkranken Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten mehrfach an derselben Krankheit, werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung entsteht unter bestimmten Bedingungen. Der Arbeitnehmer muss zwischen den Krankheitsfällen mindestens sechs Monate arbeitsfähig gewesen sein. Dies gilt, wenn er in dieser Zeit nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Alternativ entsteht der Anspruch auch, wenn eine andere Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.

Erstattungsansprüche für Arbeitgeber

Arbeitgeber können sich unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Entgeltfortzahlung erstatten lassen. Das Umlageverfahren U1 ermöglicht es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sich bis zu 80 % der aufgewendeten Entgeltfortzahlung von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen. Die Höhe der Erstattung und die genauen Bedingungen können je nach Krankenkasse und gewähltem Umlagesatz variieren.

Besonderheiten und Ausnahmen

Selbstverschuldete Krankheit:

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist, zum Beispiel durch einen Unfall unter Alkoholeinfluss.

Arbeitsunfähigkeit durch Dritte:

Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht (z.B. bei einem Verkehrsunfall), hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten jedoch vom Verursacher zurückholen.

Krankheit und Urlaub

Wenn Sie im Urlaub erkranken, gehen diese Tage nicht von Ihrem Jahresurlaub ab. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, was auch aus dem Ausland möglich ist. Zudem ist es wichtig, dass Sie Ihre Krankenversicherung über Ihre Erkrankung informieren. Dies ermöglicht es Ihnen, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Sollten Sie Ihren geplanten Urlaub aufgrund einer Krankheit nicht antreten können, behalten Sie Ihren Urlaubsanspruch.

Krankheitsbedingte Kündigung

Der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist unter bestimmten Umständen möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Eine solche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Prognose zeigt, dass mit weiteren Erkrankungen zu rechnen ist und diese erhebliche betriebliche Auswirkung haben. Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber mehrere Schritte unternehmen. Zuerst sollte geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer auf einem anderen, gleichwertigen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann, der seinen gesundheitlichen Einschränkungen entspricht. Alternativ ist zu klären, ob eine Anpassung des zuletzt besetzten Arbeitsplatzes machbar ist.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Nach länger als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Durchführung eines sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagements anzubieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel dieses ergebnis- und verlaufsoffenen komplexen Verfahrens ist es, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch geeignete Maßnahmen möglichst dauerhaft zu überwinden. Darüber hinaus soll es den Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess unterstützen. Das BEM ist ein kooperativer Prozess, in den auf Wunsch des Arbeitnehmers auch der Betriebsrat, der Betriebsarzt und bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden können. Vom Arbeitgeber zu beteiligen sind auf Wunsch des Betroffenen überdies die Rehabilitationsträger bzw. bei schwerbehinderten Betroffenen das Inklusionsamt.

Rechte bei Erkrankung durch Dritte

Wird Ihre Arbeitsunfähigkeit durch das Verschulden eines Dritten verursacht (z.B. bei einem Verkehrsunfall), so haben Sie weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber. Zusätzlich können Sie Schadensersatzansprüche gegen den Dritten geltend machen. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Entgeltfortzahlung geht in diesem Fall auf den Schädiger über.

Zusammenfassung

Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern im Krankheitsfall in Deutschland bieten zunächst eine relativ umfassende Absicherung. Wichtig ist, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte und Pflichten kennen, insbesondere in Bezug auf die

  • Krankmeldung,

  • die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und

  • Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Darüber hinaus sollten Sie sich über Möglichkeiten der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit und über Ihre Rechte im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung informieren. Bei Unsicherheiten oder Fragen ist es ratsam, sich an den Betriebsrat oder einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden

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