Corona-Krise: Was Betriebsräte jetzt wissen müssen

Wir befinden uns mitten in der Corona-Krise. In kurzer Zeit hat sich auch das Arbeitsleben völlig verändert. Es gibt zahlreiche Betriebsschließungen, Anmeldungen von Kurzarbeit und weitere weitreichende Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Ganz besonders jetzt sind Sie als betriebliche Interessenvertreter gefragt. Denn der Betriebsrat hat bei vielen brandaktuellen Themen ein Mitbestimmungsrecht. Aber wie arbeiten Sie als Betriebsrat in dieser Zeit der Krise, wenn persönliche Treffen nur schwer oder gar nicht möglich sind? Die Welt verändert sich und auch der Gesetzgeber erarbeitet neuen Lösungen für diese spezielle Zeit.

Die wichtigsten Infos für Ihre Betriebsratsarbeit finden Sie in diesem Artikel.

Mitbestimmung des Betriebsrats in der Corona-Krise

Welche Beteiligungsrechte haben Sie als Betriebsrat beim Thema Coronavirus / COVID-19?

In Reaktion auf die kurzfristigen Entwicklungen beim Coronavirus hat ein Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sein Handeln regelmäßig zu reflektieren und zu prüfen, ob ggfs. weitere (Schutz-)Maßnahmen geboten sind.

Sofern allerdings ein Mitbestimmungsrecht besteht, kann der Arbeitgeber nicht aus freien Stücken heraus agieren, vielmehr hat er den Betriebsrat frühzeitig mit einzubeziehen. So ist eine Beteiligung bei nachfolgenden Maßnahmen zum Thema Corona zwingend erforderlich:

  • Als Regelungen zum sog. Ordnungsverhalten unterliegen Anordnungen zu besonderem Hygieneverhalten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.
  • Der Arbeitgeber könnte auf die Idee kommen, anstelle einer Betriebsschließung, die den Fortlauf von Gehaltsansprüchen ohne Gegenleistung zur Folge hätte, Betriebsferien anzuordnen. Die Festlegung von Betriebsferien unterliegt aber der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG: Ohne Zustimmung des Betriebsrats ist eine solche Maßnahme unwirksam.
  • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der "vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit" mitzubestimmen. Das bedeutet, dass zwingend die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden muss, bevor einzelne Arbeitnehmer Überstunden leisten müssen bzw. dürfen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betriebsrat dürfen Überstunden nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.
  • Soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen oder der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Kurzarbeit) gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Auf der anderen Seite hat sich aber auch der Betriebsrat zu fragen, ob er im Sinne der Arbeitnehmer tätig werden sollte. Denn dort, wo das Betriebsverfassungsrecht ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat vorsieht, hat dieser gegenüber dem Arbeitgeber auch ein erzwingbares Initiativrecht.

Will beispielsweise der Arbeitgeber infolge Auftragsmangels Arbeitnehmer entlassen, so kann der Betriebsrat den Arbeitgeber auffordern, anstelle der Entlassung eines Teils der Beschäftigten Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer einzuführen. Lehnt der Arbeitgeber ab bzw. scheitern die Verhandlungen, kann der Betriebsrat versuchen, durch Anrufung der Einigungsstelle sein Ziel zu erreichen.

Welche Mitbestimmung hat der Betriebsrat bei Home-Office?

Betriebsratsarbeit in der Corona-Krise

Wie können wir während der Corona-Krise noch effektive BR-Arbeit leisten? Das fragen sich in diesen Zeiten viele Gremien, deren Mitglieder aktuell in Homeoffice arbeiten oder freigestellt sind. Wir geben Ihnen nachfolgend praktische Tipps, wie Sie die schwierige Situation bestmöglich meistern können.

Betriebsratssitzung per Videokonferenz?

Können Betriebsratssitzungen (in Zeiten von Corona) auch via Skype oder ähnlichen Tools als Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden?

Diese Frage wird aktuell zunehmend kontrovers diskutiert. Grundsätzlich schreibt das BetrVG vor, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind (§ 30 S. 4 BetrVG) und dass Beschlüsse mit der „Mehrheit der Anwesenden“ gefasst werden müssen (§ 33 Abs.1 S. 1 BetrVG).

Was aber, wenn es schlicht unmöglich ist, sich persönlich zusammenzufinden? Die Bundesregierung ergreift bereits Maßnahmen zur Sicherung der betrieblichen Mitbestimmung. Lesen Sie mehr in unserem Artikel zum Thema:

    Betriebsratsbeschluss per Videokonferenz?

    Wie können wir uns bereits jetzt auf Zeiten vorbereiten, in denen Betriebsratssitzungen aus gesundheitlichen Gründen vielleicht nicht mehr möglich sind?

    Die aktuelle Situation stellt gerade für die Betriebsparteien eine besondere Herausforderung dar. Umso wichtiger ist es Wege zu finden, die betriebliche Mitbestimmung auch in Krisenzeiten ermöglichen. Denn feststeht, dass auch in der derzeitigen Situation alle Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte uneingeschränkt fortgelten.

    Solange noch Betriebsratssitzungen möglich sind, können Betriebsräte ihren Betriebsratsvorsitzenden oder Betriebsausschüssen erweiterte Kompetenzen für die Durchführung unumgänglicher Maßnahmen zuweisen, z.B. indem in bestimmten Bereichen bisher den lediglich vorbereitenden Ausschüssen nunmehr auch entsprechende Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.

    Kann der Arbeitgeber in Zeiten von Corona dem Betriebsrat vorschreiben, wie er seine Betriebsratsarbeit zu gestalten hat?

    Wo und wann der Betriebsrat arbeitet, entscheidet er grundsätzlich selbst. Hierbei hat er natürlich zwingend behördliche Anordnungen zu beachten, an Weisungen des Arbeitgebers ist er hingegen nicht gebunden. Untersagt der Arbeitgeber beispielsweise Meetings aller Art, so kann der Betriebsrat trotzdem zu einer Sitzung zusammen kommen. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass Betriebsratsarbeit dem arbeitgeberseitigen Direktionsrechts entzogen ist.

    Entsprechend verhält es sich mit dem Besuch von Schulungen; diese sind im Grundsatz auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber im Übrigen alle Dienstreisen verboten hat. Ungeachtet dessen entbindet dies den Betriebsrat nicht davon sich eigenverantwortlich die Frage zu stellen, ob eine entsprechende Teilnahme sinnvoll und zu diesen Zeiten wirklich erforderlich ist. Alternativ sollte sich daher immer auch die Frage gestellt werden, ob das benötigte Wissen nicht auch durch ein Webinar angeeignet werden kann.

    Welche Möglichkeiten gibt es, wenn aufgrund von gesundheitlich gerechtfertigten Versammlungsverbots zu befürchten steht, dass laufende Fristen nicht eingehalten werden können?

    An und für sich gelten auch in Zeiten von Corona die im BetrVG angelegten Fristen. Regelungen für Fälle unverschuldeter Säumnis mit entsprechender Wiedereinsetzung sind hierbei jedoch nicht vorgesehen. Daher empfiehlt es sich für Angelegenheiten, in denen Zeitablauf kraft gesetzlicher Fiktion als Zustimmung zu werten ist, mit dem Arbeitgeber vorab eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Regelung zu treffen, in der von dem gesetzlichen Fristenregime abgewichen wird bzw. die auch noch nachträgliche Beschlussfassungen ermöglicht, um Notfallentscheidungen von Ausschüssen oder Vorsitzenden des Betriebsrats später in einer regulären Sitzung zu bekräftigten.

    Wie verhält es sich mit der Beschlussfähigkeit im Gremium, wenn Gremienmitglieder wegen des Coronavirus verhindert sind und nicht genügend Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen?

    Ist ein Betriebsratsmitglied wegen Krankheit arbeitsunfähig und damit verhindert, müssen grundsätzlich entsprechend Ersatzmitglieder geladen werden. Gleiches gilt, wenn eine Quarantäne behördlich verfügt wird und deshalb eine Verhinderung vorliegt.

    Sofern aufgrund Corona bedingter Verhinderungen die gesetzliche festgelegte Zahl von Betriebsratsmitgliedern nicht mehr an der Betriebsratssitzung teilnehmen kann, bleibt das Gremium noch solange beschlussfähig, wie die Mehrheit seiner gewählten Mitglieder an einer Sitzung teilnehmen kann, vgl. § 33 Abs. 2 BetrVG.

    Kann auch diese Zahl nicht mehr erreicht werden, weil vorübergehend mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden kann, so nimmt der Rest-Betriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates wahr (vgl. BAG, Urteil vom 18.08.1982, Az. 7 AZR 437/80).

    Begeht der Betriebsrat eine Pflichtverletzung, wenn er die in § 43 BetrVG vierteljährlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen ausfallen lässt?

    Wenngleich die Durchführung der vierteljährlich vorgeschriebenen Betriebsversammlung zu den Amtspflichten des Betriebsrats zu zählen ist, stellen gesundheitlich bedingte Versammlungsverbote „Höhere Gewalt“ dar, weshalb aufgrund übergeordneter Interessen in einer Absage kein Pflichtverstoß des Betriebsrats zu sehen ist. Ungeachtet dessen sollte der Betriebsrat prüfen, inwieweit die Belegschaft während der Corona-Krise über andere Informationskanäle unterrichtet werden kann.

    An welche Betriebsvereinbarungen ist in Zeiten von Corona zu denken?

    Überall dort, wo Kurzarbeit ein Thema ist, jedoch hierzu weder arbeitsvertragliche noch kollektivrechtliche Regelung zu Kurzarbeit getroffen wurde, dürfte der Arbeitgeber aktuell mit einem entsprechenden Ansinnen herantreten. Eine entsprechende Muster-BV finden Sie hier.

    Zu denken wäre aber auch an Betriebsvereinbarungen zu anderen Themen, die aufgrund bestehender Mitbestimmungsrechte genauso vom Betriebsrat initiiert werden können (z.B. Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen). Daraus könnte sich auch eine „Betriebsvereinbarung Corona“ entwickeln, die von Kurzarbeit über Kantinenverhalten bis zu Homeoffice alle notwendigen Regelungen enthält, um im Kampf gegen Corona den Betrieb bei bestmöglichem Schutz für die Mitarbeiter aufrecht zu erhalten. Arbeitgeber und Betriebsrat sollten hier im Interesse des Betriebs und der Belegschaft vertrauensvoll zusammenarbeiten und miteinander Verantwortung übernehmen.

    Kurzarbeit

    Ist Kurzarbeit ein probates Mittel in der Corona-Krise?

    Kurzarbeit ist eine Möglichkeit des Arbeitgebers, vorübergehende Phasen mangelnder Auslastung zu überbrücken – bis zu einem Jahr. Spätestens nach einem Jahr sollte eine deutlich positive Wende eintreten. 

    Kurzarbeit ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage oder besonderer Ereignisse kurzfristig nicht genug Aufträge haben, um alle ihre Mitarbeiter auszulasten und Lohn oder Gehalt voll zu bezahlen. Die Voraussetzungen sind in den in §§ 95 bis 106 SGB III gesetzlich geregelt. Insbesondere ist es erforderlich, dass 10 Prozent der Beschäftigten wegen Arbeitsausfalls vom Entgeltausfall betroffen sind. Bisher galt ein Richtwert von 1/3 der Beschäftigten. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber für eine entsprechende Änderung beim Kurzarbeitergeld gestimmt. 

    Der Arbeitgeber muss zunächst bei der Arbeitsagentur schriftlich die Kurzarbeit anzeigen. Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid. Wenn Sie den erheblichen Arbeitsausfall darin anerkennt, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

    Bei Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nur für die tatsächlich geleisteten Stunden den Bruttolohn oder das Bruttogehalt aufkommen. Dies wird „Kurzlohn“ genannt. Für die fehlende Arbeitszeit zahlt die Arbeitsagentur auf Antrag das sogenannte „Kurzarbeitergeld“: grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

    Wichtig! Die Mitarbeiter müssen in die Kurzarbeit (nachweisbar, also schriftlich) einwilligen, es sei denn, eine Einwilligung wurde schon im Vorfeld im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Wie kann Kurzarbeit in der aktuellen Corona-Krise helfen?

    Arbeitszeit und Vergütung

    Darf ich einfach Homeoffice machen oder zu Hause bleiben um eine Ansteckung zu vermeiden?

    Arbeitnehmer, die aus Angst vor einer Ansteckung eigenmächtig zu Hause bleiben, ohne vorher eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getrodffen zu haben, müssen mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen. Als Betriebsrat haben Sie beim Thema Homeoffice ein Mitbestimmungsrecht. Die in einer Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen gelten natürlich weiterhin.

        Darf ich im Home-Office arbeiten um eine Ansteckung zu vermeiden?

        Wie kann ich mit den bundesweiten Schul- und KiTa-Schließungen umgehen?

        Wenn Eltern keine anderweitige Betreuung des Kindes organisieren können, müssen sie z. B. Überstunden abbauen, Urlaubstage nehmen oder, falls möglich, ihrer Arbeit im Homeoffice nachgehen.
        Unter Umständen ist auch eine Lohnfortzahlung für einen kurzen Übergangszeitraum auf Basis von § 616 BGB denkbar. Dies kann aber durch den Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.

        Darf ich zuhause bleiben, wenn mein Kind an Corona erkrankt ist?

        Es kommt nicht darauf an, ob das Kind an Corona erkrankt ist oder sich mit einer anderen Krankheit angesteckt hat. In allen Fällen gilt die den Eltern im Allgemeinen bereits bekannte Regelung des § 45 SGB V. Das heißt kurz gefasst, dass Sie als Versicherter einen Anspruch auf Krankengeld haben, wenn Ihr Kind krank ist, zuhause gepflegt werden muss und niemand sonst diese Aufgabe übernehmen kann. 

        Kann der Arbeitgeber einfach den Betrieb schließen und kollektiv Urlaub anordnen?

        Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter während einer zwangsweisen Betriebsschließung Urlaub nehmen.

        Was passiert mit dem Gehalt während einer behördlichen Quarantäne-Anordnung?

        Wenn Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne festsitzen, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

        Das bedeutet einfach erklärt:

        1. Wer durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung.
        2. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
        3. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.
        4. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt).
        5. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
        6. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
        7. Danach wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

          Fortbildung in der Corona-Krise

          Wie kann ich als Betriebsrat meiner Schulungsverpflichtung nachgehen, wenn keine Präsenzseminare mehr durchgeführt werden?

          Laut Bundesarbeitsgericht muss sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorbereiten. Aus diesem Grund ist jedes Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen. Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben. (vgl. BAG vom 29.01.1974 - Az 1 ABR 41/73)

          Alternative: Digitales Lernen!

          Eine echte Alternative stellen unsere heutigen digitalen Möglichkeiten dar. Es ist ohne Weiteres möglich, ein Seminar im Internet zu besuchen oder komplett zeitflexibel einen interaktiven Online-Kurs zu belegen. Nutzen Sie in diesen turbulenten Zeiten diese neuen Wege zur Weiterbildung!

          Live Webinare für Betriebsräte

          Live Webinare haben die gleichen Lerninhalte wie die entsprechenden Präsenzseminare, allerdings können Sie komplett ortsflexibel teilnehmen. Über einen interaktiven Live-Chat können Sie Fragen stellen und sich mit Referent und anderen Teilnehmern austauschen. Eine echte Alternative!

          Weiterführende Informationen

          Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus (Robert Koch-Institut)

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