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Update Arbeitsrecht: Welche Neuerungen erwarten uns 2024?

3 Minuten Lesezeit

Im Großen und Ganzen wirken sich alle neue Regelungen positiv auf die Arbeitnehmer aus. Sie heben nicht nur die sozialen Standards an, sondern sorgen auch für ein wenig Entspannung im eigenen Portemonnaie.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Zum 1. Januar 2024 hat sich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von bislang 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde erhöht. Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte in sogenannten Mini-Jobs wurde zum Jahresbeginn ebenfalls angehoben. Sie beträgt nun 538 Euro brutto statt wie bislang 520 Euro brutto.

Auslaufen der Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgebern ist es nur noch bis Ende 2024 möglich, Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die freiwillige Prämie muss nicht notwendigerweise an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Sie muss auch nicht in einer Summe überwiesen, sondern kann zum Beispiel auch in monatlichen Teilbeträgen gestückelt werden. Falls es keine anderweitigen, beispielsweise tarifvertraglichen Regelungen gibt, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Prämie. Diese wird brutto für netto an die Arbeitnehmer gezahlt.

Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es jetzt auch mehr „Kind-krank-Tage“. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist, Kinderkrankengeld beziehen. Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Regelung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung) vertraglich ausgeschlossen wurde.

Höherer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Der steuerliche Freibetrag des Arbeitgebers für Zuwendungen oder geldwerte Vorteile im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, wie etwa Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern, steigt. Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich dieser von 110 Euro auf 150 Euro pro teilnehmende Person. Weiterhin gilt dies für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Telefonische Krankschreibung

Mitarbeitende haben seit dem 7. Dezember 2023 dauerhaft die Möglichkeit, telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Allerdings gilt dies nur bei Krankheiten ohne schwere Symptome für bis zu fünf Kalendertage. Diese Regelung gilt weiterhin nur dann, wenn der Patient in der jeweiligen Arztpraxis bekannt ist.

Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen

Die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen sollen in diesem Jahr angehoben werden. Bei mehrtägigen Reisen soll die Verpflegungspauschale dann 32 Euro betragen. Für An- oder Abreisetage sowie für Tage mit über achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beträgt diese dann 16 Euro.

Warten auf ein neues Arbeitszeitgesetz

Auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes hat sich die Ampel-Koalition bislang nicht verständigen können. Der vom Bundesarbeitsministerium im Frühjahr 2023 vorgelegte Referentenentwurf zur Arbeitszeiterfassung befindet sich weiterhin in der Ressortabstimmung. Wann genau mit den geplanten Änderungen des Arbeitszeitgesetzes zur elektronischen Arbeitszeiterfassung zu rechnen ist, bleibt jedoch weiterhin abzuwarten. Es ist möglich, dass es eine Neuregelung im Jahr 2024 geben wird.

Mögliches Beschäftigtendatenschutzgesetz

Die Bundesregierung hat in ihrer jüngst veröffentlichten Digitalstrategie im August 2023 angekündigt, einen Entwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz vorzulegen. Durch das neue Gesetz soll von den Öffnungsklauseln der Datenschutzgrundverordnung Gebrauch gemacht werden, „…um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen.“, so der Wortlaut der Digitalstrategie.

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