Beteiligung der SBV bei Betriebsänderungen
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit, wie etwa durch neue Handelszölle oder andere geopolitische Spannungen, sehen sich viele Unternehmen mit notwendigen Betriebsänderungen konfrontiert. Diese Veränderungen können auch für (schwer-)behinderte Mitarbeitende erhebliche Auswirkungen haben. Umso wichtiger ist es, dass die Schwerbehindertenvertretung (SBV) aktiv beteiligt wird und frühzeitig Einfluss nimmt, um die Interessen dieser Mitarbeitenden zu schützen.

Was sind Betriebsänderungen?
Betriebsänderungen umfassen jede wesentliche Veränderung der betrieblichen Organisation, Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise oder des Standorts eines Unternehmens. Solche Änderungen können wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben – besonders für (schwer-)behinderte Mitarbeitende.
Mögliche Nachteile durch Betriebsänderungen sind:
- Verlust des Arbeitsplatzes
- Höhere körperliche oder psychische Belastungen
- Längere Arbeitswege oder neue Anforderungen am Arbeitsplatz
In Zeiten von Unsicherheiten, etwa durch steigende Handelszölle oder wirtschaftliche Krisen, sind solche Veränderungen häufig und können drastische Folgen haben.
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Die SBV muss vor einer Betriebsänderung informiert und angehört werden. Diese Beteiligung ist in § 178 Abs. 2 SGB IX festgelegt. Dabei ist es entscheidend, die SBV frühzeitig einzubinden – bevor Kündigungen ausgesprochen oder Interessenausgleiche sowie Sozialpläne abgeschlossen werden. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten, die aktuell durch Handelszölle und unklare Marktentwicklungen geprägt sind, ist es besonders wichtig, diese Beteiligung aktiv einzufordern.
Betriebsänderungen und Mitbestimmung
Betriebsänderungen sind in den §§ 111 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt und können nur unter bestimmten Voraussetzungen mitbestimmt werden. Diese sind:
- Existenz eines Betriebsrats: Ein Betriebsrat muss vorhanden sein.
- Mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: In der Regel müssen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.
- Betriebsänderung: Es muss eine Maßnahme vorliegen, die den Betrieb in einer wesentlichen Weise verändert.
- Risiko wesentlicher Nachteile: Es muss die Gefahr bestehen, dass die Belegschaft erhebliche Nachteile erleidet.
- Betroffenheit eines erheblichen Teils der Belegschaft: Ein erheblicher Teil der Belegschaft muss betroffen sein.
Wesentliche Nachteile für die Belegschaft
„Wesentliche Nachteile“ sind Veränderungen, die nachteilige Auswirkungen auf die Mitarbeitenden haben können. Besonders (schwer-)behinderte Mitarbeitende sind durch diese Änderungen oft stärker betroffen. Beispiele für solche Nachteile sind:
- Kündigungen und Aufhebungsverträge: Diese führen zu finanziellen Verlusten, Arbeitslosigkeit und psychosozialen Belastungen.
- Versetzungen: Neue Arbeitsbedingungen oder höhere Anforderungen können für (schwer-)behinderte Mitarbeitende eine besondere Herausforderung darstellen.
- Veränderungen der Arbeitsorganisation: Eine erhöhte Arbeitsbelastung, neue Arbeitszeiten oder eine stärkere Leistungsorientierung können zu Belastungen führen.
In Krisenzeiten, etwa durch Handelszölle oder die allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft, sind solche Änderungen häufig und können dramatische Folgen für die Belegschaft haben.
Interessenausgleich: Die Rolle der SBV
Beim Interessenausgleich wird geregelt, wie Betriebsänderungen durchgeführt werden sollen und welche Alternativen in Betracht kommen. Hier spielt die SBV eine wichtige Rolle, indem sie Vorschläge zur Minderung der negativen Auswirkungen auf (schwer-)behinderte Mitarbeitende einbringt. Mögliche Maßnahmen sind:
- Flexible Arbeitszeitmodelle
- Teilzeitarbeit oder Altersteilzeit
- Qualifizierungsmaßnahmen zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit
Die Vorschläge der SBV werden im Betriebsrat diskutiert, und der Arbeitgeber muss die vorgeschlagenen Maßnahmen prüfen. Sollte er diese ablehnen, muss er die Gründe dafür darlegen.
Der Sozialplan
Ein Sozialplan wird in der Regel vereinbart, wenn es zu einer Betriebsänderung kommt. Dieser Plan soll den betroffenen Mitarbeitenden einen finanziellen Ausgleich bieten, etwa in Form von Abfindungen. Die Höhe der Abfindungen richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter der Mitarbeitenden und weiteren Faktoren wie der Schwerbehinderung.
Die SBV sorgt dafür, dass im Sozialplan auch die Situation von (schwer-)behinderten Mitarbeitenden berücksichtigt wird, um eine Benachteiligung zu vermeiden.