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Kostenübernahme trotz Vertretung?

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Mit der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen bei der Schwerbehindertenvertretung Kosten, die vom Arbeitgeber zu übernehmen sind nach § 179 Abs. 8 SGB IX. Ob dies auch bei den Kosten eines Sachverständigen (anwaltlicher Beratung) zutrifft, ist fraglich. Die Scherbehindertenvertretung kann sich in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auch anwaltlich vertreten lassen.

Ein Mann hat gedrucktes Papier in der Hand

1. Kosten für Sachverständige

Nach § 179 Abs. 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber allgemein die Kosten, die durch die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung (SBV) entstehen. Hierzu können auch die Kosten bei anwaltlicher Vertretung der Schwerbehindertenvertretung gehören. Dabei müssen die Kosten verhältnismäßig (Erforderlichkeitsmaßstab) sein im Rahmen einer eigenständigen Prüfung der Schwerbehindertenvertretung. Das heißt, diese müssen jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck stehen. Eine derartige Erforderlichkeit liegt vor, wenn eine Aufgabe durch die SBV überhaupt nicht oder nicht in ordnungsgemäßem Umfang wahrgenommen werden kann.

Vor einer Einschaltung eines Sachverständigen hat sich die SBV ebenso wie der Betriebsrat selbst um eine Klärung der offenen Fragen beim Arbeitgeber zu bemühen, wie z.B.:

  • Nutzung aller innerbetrieblichen Informationsquellen
  • Dienste der externen Stellen in Anspruch nehmen
  • zeitnaher Besuch einer Schulungsveranstaltung.

Wenn nach Erörterung dieser Möglichkeiten mit dem Arbeitgeber die SBV bei Anlegen eines vernünftigen Maßstabs weiterhin die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hält, kann sie vom Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über die Beauftragung des Sachverständigen verlangen.

Verweigert der Arbeitgeber die Vereinbarung, so muss im Beschlussverfahren dessen fehlende Zustimmung (Zustimmungsersetzungsverfahren) ersetzt werden.

Beauftragt die SBV, ohne dass eine Vereinbarung zustande kam, den Sachverständigen, so besteht keine Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung hat die Kostentragungspflicht.

Hiervon gibt es seit 2020 eine Ausnahme:

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Berater und Sachverständige der Schwerbehindertenvertretung, die vom Arbeitgeber freiwillig zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat hinzugezogen wurde, hat das Hessische LAG in seinem Beschluss vom 25.08.2020, Az. 16 TaBVGa 92/20 abgelehnt. Zur Begründung des LAG führt dieses aus, dass anders als in § 80 Abs. 3 BetrVG ist in § 179 SGB IX die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht (ausdrücklich) geregelt sei. Zwar spreche dies nicht gegen einen solchen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung. Im Gegenteil. Der Wortlaut des § 179 Abs. 8 SGB IX enthalte keine Einschränkung bezüglich der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dieses soll aber nur dann nicht gelten, wenn die Schwerbehindertenvertretung auf freiwilliger Basis an den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat teilnimmt. Daher ist nicht immer davon auszugehen, wenn die Schwerbehindertenvertretung an Verhandlungen zu einem Interessenausgleich (Betriebsvereinbarung) teilnimmt und sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, dass diese Kosten dann vom Arbeitgeber zu übernehmen sind. Daher ist von der Schwerbehindertenvertretung darauf zu achten, in welchen Situationen eine anwaltliche Beratung notwendig ist und ob die Kosten nach der aktuellen Rechtsprechung übernommen werden können.

2. Weitere Kosten der SBV

Mit der Einführung des § 179 Abs. 8 Satz 3 SGB IX sind nun auch Kosten für eine Bürokraft vom Arbeitgeber zu übernehmen. Damit soll dem gesteigerten Umfang der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus dürfte auch die Ausstattung mit digitaler Infrastruktur (z.B. Webcam, Software-Lizenz) von der Kostentragungsregel des Abs. 8 erfasst sein. Dies kann aus den §§ 32, 30 Abs. 2 BetrVG hergeleitet werden, wonach die Schwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen darf und zugleich die Möglichkeit eröffnet wird, mittels Video- und Telefonkonferenz an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen.

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