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Gesetz für einen inklusiven Arbeitsmarkt: Neuerungen ab 2024

3 Minuten Lesezeit

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes enthält viele wichtige Veränderungen. Ziel ist es, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen und dort zu halten. Außerdem soll eine gezieltere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung gewährleistet werden.

Maßnahmen

1. Erhöhung der Ausgleichsabgabe(§160 SGB IX)

Für Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten, die keinen einzigen (schwer-)behinderten Menschen beschäftigen, wird eine neue Stufe der Ausgleichsabgabe eingeführt. Lesen Sie hierzu unseren Artikel „Ausgleichsabgabe: für viele Unternehmen wird es teurer“.

2. Ab sofort gelten bestimmte Leistungen des Integrationsamtes schon vorab als genehmigt (§185 SGB IX)

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf eine „Arbeitsassistenz“ oder eine „Berufsbegleitung“. Das sind Personen, deren Aufgabe es ist, die Betreffenden in ihrem Arbeitsalltag individuell zu unterstützen. Die Kosten dafür tragen die Integrationsämter. Die Mittel dafür, kommen wiederum aus der Ausgleichsabgabe. So soll der Zugang zu den Unterstützungsangeboten erleichtert werden.

Eine neue Genehmigungsfiktion, die innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung über Anträge des Integrationsamtes vorsieht, soll die Bewilligungsverfahren beschleunigen. Fiktion bedeutet in dem Zusammenhang, dass Antragsteller und Behörde bereits bei Antragstellung wissen, dass die Genehmigung bereits per Gesetz nach sechs Wochen als erteilt gilt, auch wenn die Behörde noch keine eigene Entscheidung getroffen hat.

Der neue Ablauf soll sicherstellen, dass die Leistungen im Bedarfsfall rechtzeitig zur Verfügung stehen.

3. Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit nicht mehr begrenzt (§61 SGB IX)

Das Ziel des Budgets für Arbeit besteht darin, Menschen mit Behinderung den Zugang zu sozialversicherten Arbeitsmöglichkeiten auf dem "Ersten Arbeitsmarkt" zu ermöglichen. Es ist eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen.

Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass auch nach Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro der maximale Lohnkostenzuschuss gewährt werden kann, in Fällen, in denen das erforderlich ist. Bislang konnten nur maximal 40 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts als Zuschuss gewährt werden.

Die bisher unterschiedliche Ausgestaltung in den Bundesländern ist damit aufgehoben.

4. SBV-Beirat „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ (§153a SGB IX)

Der Sachverständigenbeirat „Versorgungsmedizinische Begutachtung“ wurde mit dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ erneuert. Der Begriff „Ärztlicher“ wurde aus dem Titel gestrichen, die gesetzliche Grundlage ist nicht mehr die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV), sondern der neue § 153a im SGB IX.

Ein Pool aus Experten, darunter Teilhabewissenschaftler und Vertreter von Behindertenverbänden, soll ein ganzheitliches Verständnis fördern. Der Beirat wird von 17 Mitgliedern auf 21 Mitglieder vergrößert.

Die Verbände für Menschen mit Behinderungen, die Länder sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) können je sieben Mitglieder benennen. Darunter sind jeweils mindestens vier Ärzte, die versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind.

Außerdem können auch Experten mit anderen Fachgebieten für den Rat benannt werden. Sozial- und Arbeitswissenschaftler oder auch Forscher aus dem Bereich „Disability Studies“ (Erforschung des sozialen und kulturellen Phänomens Behinderung) sollen zeitgemäße Grundsätze der Versorgungsmedizin aufstellen. Dabei geht es darum, die Aspekte der Teilhabe und der ganzheitlichen Betrachtung künftig besser zu berücksichtigen.

Fazit

Das sind die wesentlichen Änderungen und Maßnahmen des neuen Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Es ist ein Schritt auf dem Weg zu umfassender Inklusion. Es bleibt abzuwarten, wie diese Neuerungen den Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderung tatsächlich beeinflussen.

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