„Fragen Sie meinen Assistenten!“
Wussten Sie, dass Sie als Schwerbehindertenvertreter Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft in Ihrem Amt haben? Nein?! Dann wird es höchste Zeit, dass Sie sich informieren, unter welchen Bedingungen dieser Anspruch gilt und wie Sie ihn gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchsetzen können. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die rechtlichen Grundlagen zur Unterstützung der SBV durch eine Bürokraft. Außerdem erhalten Sie praktische Tipps zur Dokumentation und Argumentation der Erforderlichkeit einer SBV-Assistenz sowie wertvolle Informationen zur Weiterbildung der Bürokraft.

Was ist die Rechtslage
Das SBG IX, welches das Schwerbehindertenrecht beinhaltet, regelt auch den Anspruch der SBV auf eine Bürokraft: § 179 gewährt einen Anspruch der SBV gegenüber dem Arbeitgeber auf Unterstützung durch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang. Zunächst einmal bedeutet das, es gibt einen solchen Anspruch. Zu klären ist dann als nächstes, wann Sie von einer Erforderlichkeit ausgehen dürfen.
Wann ist eine SBV-Assistenz erforderlich?
Um diesen unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit auszulegen, werfen wir einen Blick auf die Rechtsprechung. Hier wurde die "Erforderlichkeit" näher definiert.
Dabei geht es um die zentrale Frage, wie ein vernünftiger Dritter die Frage danach, ob eine Bürounterstützung notwendig ist beantworden würde. Daraus folgt auch, der Arbeitgeber darf nicht ohne Weiteres entscheiden, eine SBV-Assistenz wäre zu Ihrer Unterstützung nicht nötig.
Als Schwerbehindertenvertreter haben Sie einen bestimmten Beurteilungsspielraum was für Ihre SBV-Arbeit nötig ist. Sie müssen darlegen können,
- welche Bürotätigkeiten sollen auf die Assistenz übertragen werden und
- welcher Zeitaufwand muss dafür geplant werden
Es geht also darum, Ihren persönlichen Arbeitsanfall möglichst genau darzustellen.
Ihr Arbeitsaufkommen kann stark variieren, je nachdem wie viel Kenntnisse und Erfahrung Sie bereits selbst in verschiedenen Bereichen mitbringen. Außerdem spielt auch Ihre individuelle Leistungsfähigkeit eine Rolle. Wenn aufgrund einer Beeinträchtigung gewissen Tätigkeiten durch Sie nicht erledigt werden können, muss dies bei der Beurteilung, ob eine Unterstützung im Büro erforderlich ist, berücksichtigt werden. Selbstverständlich spielen auch die Größe Ihres Unternehmens und die Anzahl der zu betreuenden Kollegen eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Bürokraft.
Als Vertrauensperson sind Sie eine One-Man-Show. Das heißt, Sie müssen im wahrsten Sinne des Wortes alle Aufgaben auf dem Zettel haben und diese selbstständig ausführen. Eine Arbeitsteilung wie bei Betriebsräten ist gesetzlich nicht vorgesehen und nicht geregelt. Daher sollten folgende Tipps bei der Geltendmachung Ihres Anspruches auf eine Assistenz berücksichtigt werden:
- Es ist sinnvoll, eine Liste mit allen anfallenden Büroaufgaben zu führen. So können Sie einerseits prüfen, dass keine Ihrerer ToDo's liegen bleibt. Andererseits können Sie auch sehen, ob Sie alle Aufgaben allein bewältigen können oder, ob für Sie eine Unterstützung erforderlich ist.
- Notieren Sie auch, wie viel Zeit Sie jeweils in die Erledigung der Aufgaben investieren. Das erleichtert Ihnen die Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber.
- Denkbare Aufgaben auf Ihrer Liste sind beispielsweise das Buchen von Reisen und Weiterbildungen, die Vor- und Nachbereitung von Besprechungen und Veranstaltungen, Verwaltung und Pflege Ihrer Notizen und Informationen, Materialbeschaffung, die Betreuung Ihres Bereichs im Intranet oder auch durchaus das Aufbereiten von Zahlen, Daten und Fakten für eine Präsentation.
- Denken Sie daran, dass die Bürokraft keine Aufgaben aus Ihrem Mandat als Vertrauensperson erledigen darf. Trennen Sie also funktionelle und administrative Aufgaben. Denn die SBV bleiben weiterhin Sie.
So setzen Sie den Anspruch auf eine Assistenz um und durch
Wenn Sie mithilfe Ihrer Liste die Notwendigkeit einer Bürounterstützung Ihrem Arbeitgeber klargemacht haben, geht es an die Umsetzung.
Bei der Auswahl der Person haben Sie auf jeden Fall ein Mitspracherecht. Schließlich muss die Chemie zwischen Ihnen und der zukünftigen Assistenz stimmen Hat Ihr Arbeitgeber die betreffende Person als SBV-Assistenz dann eingestellt, sind Sie weisungsbefugt, soweit die Bürohilfe Tätigkeiten für die Schwerbehindertenvertretung wahrnimmt.
Sollte die Notwendigkeit für eine Unterstützung der SBV nur in geringerem Umfang als ursprünglich geplant entstehen, ist das kein Problem. Die Bürokraft kann auch nur stundenweise, auf Abruf oder an bestimmten Tagen eingestellt werden.
Weigert sich der Arbeitgeber hartnäckig, eine Bürokraft einzustellen, dann können Sie Ihren Anspruch vom Arbeitsgericht im Zuge des Beschlussverfahrens durchsetzen.
Weiterbildung auch für die Bürokraft
Der Arbeitgeber muss schließlich auch noch dafür sorgen, dass die eingestellte Bürokraft über das nötige Wissen verfügt, um die anfallenden Arbeiten sachgerecht erledigen zu können.
Nicht nur Sie als Vertrauensperson und Ihre Vertreter haben einen Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen zu Weiterbildungszwecken in Ihrem bestimmten Bereich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 3.11.2022, 26 TaBV 751/22) bejaht den Anspruch auch für die Bürokräfte der Schwerbehindertenvertretungen, hinsichtlich eines Seminars für "Sekretariatsmitarbeiter und Organisation des Datenschutzes im Büro." Der Grundsatz der engen Zusammenarbeit im Betrieb zum Wohle aller Mitarbeiter mit Behinderung nach §182 Abs. 1 SGB IX gebiete es bei der Heranziehung einer Bürokraft. Diese "ins Benehmen" zu setzen - so das LAG Berlin Brandenburg.