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Die wichtigsten Aufgaben der SBV

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Die Aufgaben der SBV sind in § 178 SGB IX geregelt: Sie fördert die Eingliederung (schwer-)behinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Zwar hat die SBV im Unterschied zum Betriebsrat keine echten Mitbestimmungsrechte, sie besitzt aber umfassende Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte, um ihren Aufgaben gerecht zu werden.

Ein Mann sitzt vor einem Laptop und arbeitet

Innerhalb der Informations- und Anhörungsrechte hat die SBV

  • ein generelles Unterrichtungsrecht, § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX,
  • spezielle Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte, § 163 Abs. 1 und 2 und § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX, sowie
  • ein grundlegendes Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

Deshalb ist die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen (schwer-)behinderten Menschen oder die (schwer-)behinderten Arbeitnehmer als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Unverzügliche Unterrichtung nach § 178 Abs. 2 SGB IX bedeutet, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, der SBV die Gründe für die Maßnahme so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie Stellung beziehen kann. Dabei muss ausreichend Zeit bleiben, mit den (schwer-)behinderten Betroffenen zu sprechen und sich umfassend zu informieren. Eine umfassende Unterrichtung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die SBV vollständig informiert. Dazu gehört unter Umständen auch der Einblick in bzw. die Aushändigung der erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel der Arbeitsplatzbeschreibung.

Die Konsequenzen der fehlenden oder fehlerhaften Anhörung

Wird die SBV entgegen der Anhörungspflicht bei einer Entscheidung nicht beteiligt, kann sie verlangen, dass die Entscheidung für die Dauer von einer Woche ausgesetzt und die Beteiligung nachgeholt wird, vgl. § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

Ist die Entscheidung bereits vollzogen worden, hat die fehlende Anhörung der SBV keine Konsequenz mehr. Eine entsprechende Personalmaßnahme wird durch die fehlende Anhörung der SBV – anders als beim Unterlassen einer Anhörung des Betriebsrats – wirksam.

Der Arbeitgeber begeht jedoch mit dem Pflichtverstoß eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann, vgl. § 238 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 SGB IX.

Diese besonderen Rechte hat die SBV

Der Gesetzgeber hat die SBV mit besonderen Rechten ausgestattet: Neben der allgemeinen Unterrichtungs- und Anhörungspflicht regelt das Sozialgesetzbuch IX einige besondere Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsrechte der SBV.

Besetzung von freien Arbeitsplätzen

Der Arbeitgeber muss nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit (schwer-)behinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten (schwer-)behinderten Menschen, besetzt werden können.

Bewerbungsverfahren

Bei Bewerbungen von Schwerbehinderten trifft den Arbeitgeber eine besondere Anhörungs- und Unterrichtungspflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 4 und 10 SGB IX. Bewerbungen von (schwer-)behinderten Menschen muss der Arbeitgeber mit der SBV erörtern.

Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX

Das SGB IX verpflichtet jeden Arbeitgeber dazu, mit der SBV und dem Betriebs- oder Personalrat eine Inklusionsvereinbarung abzuschließen. Die Inklusionsvereinbarung ist eine kollektive Regelung, die arbeitsplatz- und beschäftigungserhaltende Maßnahmen umfassen kann. Ihre sachlichen Schwerpunkte beziehen sich u. a. auf die Themen der

  • Personalplanung,
  • Arbeitsplatz- und Arbeitsumfeldgestaltung,
  • Arbeitsorganisation und
  • Arbeitszeitregelung

für (schwer-)behinderte Menschen.

Kündigungsprävention nach § 167 SGB IX

Eine besondere Situation tritt ein, wenn der Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters plant. § 167 Abs. 1 SGB IX besagt nämlich, dass der Arbeitgeber bei beabsichtigten Kündigungen aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen frühzeitig die SBV, den Betriebsrat und das Integrationsamt einschalten muss. Gemeinsam sollen sie dazu beitragen, den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu erhalten.

Zweck der Kündigungsprävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist die Prüfung, ob der Arbeitgeber alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, die bestehenden Schwierigkeiten zu beseitigen. Ist dies nicht der Fall, werden die Umstände des Konflikts und die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens eingehend untersucht.

Die SBV und der BR

Die SBV hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen und zwar unabhängig davon, ob die zu besprechenden Themen die Belange der Schwerbehinderten betreffen oder nicht, § 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Die Vertrauensperson sollte dieses Recht auch wahrnehmen und regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen. Effektive SBV-Arbeit ist nur möglich, wenn die Vertrauensperson über betriebliche Angelegenheiten informiert bzw. unmittelbar unterrichtet ist.

Auch zu den Monatsgesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat muss die SBV hinzugezogen werden, § 178 Abs. 5 SGB IX

Die SBV kann mit dem Arbeitgeber keine Betriebsvereinbarung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen schwerbehinderter Menschen abschließen. Betriebsvereinbarungen dürfen nur Arbeitgeber und Betriebsrat abschließen, vgl. § 77 Abs. 2 BetrVG. Deshalb sollte die SBV die Möglichkeit nutzen, gemeinsam mit dem Betriebsrat Themen zu erörtern, die schwerbehinderte Kollegen betreffen und eng mit diesem zusammenarbeiten.

Das sind Rechte der SBV im Einzelnen

  • § 178 Abs. 1 SGB IX: Vertretung der Interessen der (schwer-)behinderten Arbeitnehmer
  • § 178 Abs. 2 SGB IX: Anhörungsrechte in allen Angelegenheiten, die einzelne oder die (schwer-)behinderten Menschen als Gruppe betreffen; die Anhörung hat vor einer Entscheidung stattzufinden
  • § 178 Abs. 2 SGB IX: Recht auf eine unverzügliche und umfassende Information in allen Angelegenheiten, die einen (schwer-)behinderten Arbeitnehmer als Individuum oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen betreffen.
  • § 164 Abs. 1 SGB IX: Recht auf Beteiligung bei Einstellungen; dieses umfasst das Recht bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen sowie das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
  • § 178 Abs. 4 SGB IX: Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und seiner Ausschüsse
  • § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX: Recht auf Aussetzung von Entscheidungen des Arbeitgebers und des Betriebs- oder Personalrats
  • § 178 Abs. 5 SGB IX: Teilnahmerecht an den Monatsgesprächen zwischen Arbeitgeber und Betriebs- oder Personalrat
  • § 178 Abs. 8 SGB IX: Teilnahme- und Rederechte bei Betriebsversammlungen
  • § 178 Abs. 6 SGB IX: Recht auf Durchführung einer Schwerbehindertenversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr
  • § 178 Abs. 4 SGB IX: Recht, Angelegenheiten der Schwerbehinderten auf die Tagesordnung der Sitzung des Betriebs- oder Personalrats setzen zu lassen
  • § 166 Abs. 1 SGB IX: Recht, Verhandlungen über eine Integrationsvereinbarung zu beantragen
  • § 167 Abs. 2 SGB IX: Anspruch auf Klärung der Prävention mit dem Arbeitgeber
  • § 167 Abs. 2 Satz 7, 8 SGB IX: Recht darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm nach § 167 SGB IX obliegenden Verpflichtungen erfüllt
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