Beschäftigung Schwerbehinderter – arbeitsrechtliche Pflicht
Inhalt der Verpflichtung |
- Prüfung von Einstellungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen gemäß § 164 SGB IX
- ACHTUNG: Kein gerichtlich durchsetzbarer Einstellungsanspruch!
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Informationspflicht des
Arbeitgebers |
- Unterrichtung über
- Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit
- Vermittlungsvorschläge des Integrationsfachdienstes
- im Unternehmen eingegangene Bewerbungen
- Pflicht zur Unterrichtung
- der Schwerbehindertenvertretung/des Betriebsrats
- rechtzeitig, vollständig und unverzüglich nach Eingang
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Mitwirkungsrechte |
- Pflicht zur Erörterung der Entscheidung mit Arbeitnehmervertretung, wenn
- Arbeitgeber unbesetzte Pflichtarbeitsplätze hat
- Schwerbehindertenvertretung mit geplanter Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden
- auch insoweit kein Einstellungsanspruch des Betreffenden
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Verbot der Benachteiligung |
- Begriff:
- jede Differenzierung,
- die unmittelbar an Behinderung anknüpft oder
- auf bestimmte Merkmale von Behinderten abstellt,
- die nur Behinderte (nicht) aufweisen
- Folge der Verletzung
- Schadensersatzpflicht (unabhängig vom Verschulden!)
- Angemessene Entschädigung
- Zugrundelegung des fiktiven Monatsgehalts, das der Schwerbehinderte erzielt hätte, wenn eine
Einstellung erfolgt wäre
- grundsätzlich beschränkt auf drei Monatsgehälter
- kann aber im Einzelfall wesentlich höher sein (bei grob fehlerhafter Entscheidung des Arbeitgebers)
- Ausnahme: sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung
- Beweislast
- Schwerbehinderter: Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen
- Arbeitgeber: Vortrag von Tatsachen dafür, dass Behinderung nicht Grund für Ungleichbehandlung
- Geltend machen des Anspruchs
- Schriftform (SMS, E-Mail oder Fax nicht ausreichend!)
- konkrete Bezifferung des Anspruchs
- Zugrundelegung des Monatsgehalts
- bei Nicht-Kenntnis: ortsübliches und angemessenes Gehalt
- Frist: innerhalb von zwei Monaten seit Entscheidung des Arbeitgebers
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