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Hilfsangebote des Integrationsamts

3 Minuten Lesezeit

Erfahrene Fachkräfte sind im Unternehmen wie bleibende Zähne - man tut alles, um sie zu behalten. Manchmal kennen Arbeitgeber jedoch nicht alle Möglichkeiten, den Arbeitsplatz eines (schwer-)behinderten Mitarbeiters zu erhalten, wenn dessen Leistung nachlässt, oder sich sonstige Schwierigkeiten ergeben. Hier können Sie als Schwerbehindertenvertretung einen wichtigen Beitrag leisten, indem Sie Ihren Arbeitgeber mit weiteren Möglichkeiten vertraut machen!

Finanzielle Unterstützung bei außergewöhnlichen Belastungen

Sollte dem Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Menschen mit (Schwer-)Behinderung ein höherer personeller oder finanzieller Aufwand entstehen, dann haben die Integrationsämter in diesem Fall die Möglichkeit, den betreffenden Arbeitgebern finanzielle Unterstützung zu gewähren. Diese wird aus der Ausgleichsabgabe finanziert.

1. Beschäftigungssicherungszuschuss

Dieser Zuschuss wird gewährt, wenn eine Person mit (Schwer-)Behinderung aufgrund einer behinderungsbedingten Einschränkung nicht nur vorübergehend eine geringere Arbeitsleistung erbringt als vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb.

Die Höhe des Zuschusses ist davon abhängig, ob der betroffene Betrieb hinreichend seiner Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX nachkommt.

2. Betreuung ganz persönlich – Betreuungsmehraufwand

Diese Art der Hilfe kann eingesetzt werden, wenn der (schwer-)behinderte Mitarbeiter bei seiner Arbeit aufgrund seiner Behinderung auf Unterstützung durch andere angewiesen ist und nicht nur vorübergehend eine Arbeitsassistenz benötigt.

Das schließt auch Situationen ein, in denen aufgrund der Behinderung längere oder wiederkehrende Unterweisungen erforderlich sind oder persönliche Hilfestellungen, wie bereits beschrieben, bereitgestellt werden müssen. Es ist wichtig, dass der (schwer-)behinderte Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitsleistung eigenständig erbringt. Beispiele hierfür ist das Vorlesen für blinde Mitarbeiter, regelmäßige Unterweisungen am Arbeitsplatz durch eine vorgesetzte Fachkraft für Personen mit geistiger Behinderung oder die Bereitstellung betrieblicher Ansprechpartner für gehörlose oder psychisch beeinträchtigte Kollegen.

3. Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung

Zusätzlich zu den beiden beschriebenen Möglichkeiten gibt es auch noch die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Einrichtung und Unterhaltung behinderungsgerechter Arbeitsplätze zu bekommen. So kann dem betroffenen Arbeitnehmer noch einmal durch die konkrete Anpassung seines persönlichen Arbeitsplatzes an seine behinderungsbedingte Einschränkung geholfen werden, ohne den Arbeitgeber finanziell zu belasten. Für konkrete Ein- oder Umbauten oder die Anschaffung von Geräten müssen dann bei Antragstellung Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote vorgelegt werden.

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Zuschüsse

Neben der besonderen Belastung in der einen oder anderen Variante müssen folgende weitere Bedingungen erfüllt sein, damit ein Zuschuss gewährt werden kann:

  • Der betroffene Mitarbeiter muss grundsätzlich nach dem SGB IX berechtigt sein, also selbst ein Mensch mit (Schwer-)Behinderung
  • Der Arbeitgeber zahlt den Mitarbeiter nach Tarif oder das ortsübliche Arbeitsentgelt.
  • Der grundsätzliche Austausch von Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt ist noch gegeben, wenn auch eingeschränkt.
  • Der Arbeitgeber hat alle übrigen Möglichkeiten, wie etwa Durchführung von Weiterbildung oder die Suche nach einer dem Arbeitsentgelt entsprechenden anderen Beschäftigung zu suchen bereits ausgeschöpft und es ist ihm nicht zumutbar die erhöhten Kosten des Arbeitsplatzes selbst zu tragen.

Weitergehende Beratung

Die Integrationsfachdienste der einzelnen Bundesländer beraten zu den lokalen Gegebenheiten und den weiteren Antragsformalitäten.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass alle genannten finanziellen Unterstützungen insbesondere auch dann gewährt werden können, wenn es darum geht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines (schwer-)behinderten Mitarbeiters abzuwenden.

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