Die Weihnachtsfeier 2021 – Corona & Mitbestimmung
Die diesjährigen Weihnachtsfeiern stehen angesichts des Corona-Infektionsgeschehens unter keinem guten Stern. Der Arbeitgeber bestimmt alleine, ob er eine Betriebsfeier – wie die Weihnachtsfeier – durchführt.

Keine Pflicht zur Durchführung einer Weihnachtsfeier
Der Arbeitgeber bestimmt ohne einer bestehenden Betriebsvereinbarung alleine, ob er eine Betriebsfeier – wie die Weihnachtsfeier – durchführt. Hier hat weder der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, noch kann der einzelne Arbeitnehmer einen Anspruch aus betrieblicher Übung ableiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitsvertrag (wie in der Regel üblich) eine betriebliche Übung ausschließt oder die bisherigen Feiern unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt standen.
Übrigens: Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber ein (christliches) Weihnachtsfest für seine Mitarbeiter veranstaltet, erwächst kein Anspruch, dass er auch Feste anderer Religionsrichtungen ausrichten muss.
Die Weihnachtsfeier mit 2G, 3G, 2G+, 3G+
Der Schutz vor Corona ist das eine, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und das Arbeitsrecht das andere. Denn damit Unfallversicherungsschutz besteht und das Finanzamt die Weihnachtsfeier steuerlich überhaupt als solche anerkennt, muss diese allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offenstehen. Insbesondere müssen auch freigestellte Arbeitnehmer, die nicht mehr im Betrieb präsent sind, eingeladen werden (ArbG Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az. 8 Ca 5233/16).
Doch inwieweit kann unter diesen Umständen verhindert werden, dass die Weihnachtsfeier zum Corona-Hotspot wird? Nachdem § 28b Abs. 1 IfSG an die Arbeitsstätte anknüpft, gilt jedenfalls die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) auch für die Weihnachtsfeier, sofern diese im Betrieb stattfinden soll. Aber auch in anderen Lokalitäten ist die jeweils geltende Corona-Schutzverordnung mit ihren Vorgaben zu Versammlungen zu beachten. Denn aufgrund der hohen Inzidenzen sehen diese hierfür bereits teilweise 2G+ (geimpft oder genesen und zusätzlich getestet) vor. Unter Verweis auf das Hausrecht wäre dem Arbeitgeber eine solche Vorgabe auch ohne eine landesrechtliche Vorgabe möglich. Hierzu ist zwar bislang keine einschlägige Rechtsprechung bekannt, jedoch kann man davon ausgehen, dass diese allgemeinen Zugangsbeschränkungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich für die Qualifizierung als Weihnachtsfeier keine Rolle spielen.
Die virtuelle Weihnachtsfeier als Alternative
Wenn der Arbeitgeber in Sachen Corona kein Risiko eingehen will, die Weihnachtsfeier aber auch nicht ersatzlos streichen möchte, kann er diese auch online durchführen. Nach eineinhalb Jahren Videokonferenzen in der Dauerschleife muss der Arbeitgeber sich aber wirklich etwas einfallen lassen, um die Mitarbeiter zu begeistern. Hier können Sie als Betriebsrat natürlich unterstützen. Zahlreiche Anregungen hierzu findet man bereits im Internet. Die Spanne reicht vom Rentier Rudolph als virtueller Stargast, über eine postalisch übersandte Online-Event-Box, bis hin zum gemeinsamen Plätzchen backen oder Glühwein ansetzen.
Die Weihnachtsfeier als Überstunden
Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regulären Arbeitszeit statt, handelt es sich bei der Feier nicht um Zeit, für die Überstunden zu bezahlen sind. Denn die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist freiwillig. Findet sie während der regulären Arbeitszeit im Betrieb statt, handelt es sich natürlich um zu bezahlende Arbeitszeit.
Keine Pflicht zum Erscheinen
Wer aus welchen Gründen auch immer an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen möchte, kann nicht zu einer Teilnahme gezwungen werden.
Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, kann der Arbeitnehmer einfach nicht erscheinen. Wird während der Arbeitszeit gefeiert, darf der Arbeitnehmer nicht einfach nach Hause gehen, sondern muss am Arbeitsplatz bleiben und weiter arbeiten.
Der Unfallversicherungsschutz
Während der Weihnachtsfeier genießen Arbeitnehmer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sofern die Feier allen Arbeitnehmern offensteht. Zudem ist wichtig, dass eine Führungskraft an der Feier teilnimmt. Feiern nämlich Arbeitnehmer im Betrieb eine Privatparty, besteht kein Versicherungsschutz.
Liegen alle Voraussetzungen vor, bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf den Heimweg von der Weihnachtsfeier.
Auch wenn die Feier nicht offiziell beendet wurde, erlischt grundsätzlich der Versicherungsschutz, wenn eindeutig erkennbar war, dass die Feier beendet ist.
Das Fotografieren auf der Weihnachtsfeier
Wenn Fotos nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist das Fotografieren und Filmen auf der Weihnachtsfeier erlaubt und vom Kunsturheberrecht (KUG) gedeckt. Auch der Datenschutz dürfte nicht dagegensprechen. Sollen die Aufnahmen hingegen für eine Website oder Facebook und Co. verwendet werden, ist das natürlich strikt verboten.
Kein Mitbestimmungsrecht bei Weihnachtsgeschenken
Es besteht für den Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung, ob der Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke an seine Mitarbeiter verteilt. Über das „Wie“ der Verteilung der Geschenke ist der Betriebsrat aber nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.
Steuern auf Weihnachtsgeschenke
Der Arbeitgeber darf jedem Mitarbeiter jeden Monat Sachgeschenke in Höhe von 44 Euro machen, ohne dass diese versteuert werden müssen. Entsprechend sind bis zur Höhe von 44 Euro Geschenke oder Gutscheine zu Weihnachten steuerfrei. Wird aber beispielsweise auf der Weihnachtsfeier ein Gewinn im Wert von 500 Euro verlost, muss der Gewinner den geldwerten Vorteil versteuern.
Die Weihnachtsfeier ist für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar, wenn ihre Kosten 110 Euro pro Teilnehmer inklusive Essen, Trinken und Geschenken nicht übersteigen und alle Mitarbeiter eingeladen sind. Außerdem darf die Weihnachtsfeier höchstens die zweite Betriebsfeier pro Jahr sein. Dürfen die Arbeitnehmer eine Begleitperson zur Weihnachtsfeier mitbringen, werden die entsprechenden Ausgaben dem Freibetrag des einzelnen Arbeitnehmers zugerechnet. Der Freibetrag von 110 Euro brutto kann also schnell erreicht werden.