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Die persönlichen Rechte der Vertrauensperson der SBV

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Die persönlichen Rechte der Vertrauensperson der SBV

Das gewählte Mitglied der Schwerbehindertenvertretung heißt nach dem Gesetz Vertrauensperson. Sie haben als Vertrauensperson auch ganz persönliche Rechte, die nur Ihnen zustehen. Welche das sind, haben wir Ihnen übersichtlich zusammengestellt.

  • Sie dürfen bei der Ausübung Ihres Amtes weder behindert noch benachteiligt werden. Aber auch eine Begünstigung schließt das Gesetz in § 179 Abs. 2 SGB IX aus. Zudem darf Ihre berufliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
  • Sie haben den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz wie ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied. Insbesondere ist eine ordentliche (Änderungs-)Kündigungen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz unzulässig. Das gilt vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Schwerbehindertenvertretung, bei nicht gewählten Bewerbern bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Außerordentliche Kündigungen nach § 626 BGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung.
  • Unzulässig ist auch die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Wahl einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt.
  • Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung ebenfalls Kündigungsschutz, der wie bei einem Ersatzmitglied des Betriebsrats auch nachwirkend gilt, nämlich während der Amtszeit und nach Beendigung ein Jahr.
  • Sie haben Anspruch auf Fortzahlung Ihres Entgelts, wenn Sie Tätigkeiten für die Schwerbehindertenvertretung durchführen.
  • Arbeiten in Ihrem Betrieb mindestens 100 (schwer-)behinderte Beschäftigte, sind Sie auf Ihren Wunsch freizustellen.
  • Die Vertrauensperson ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen, sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
  • Sind Sie freigestellt, dürfen Sie nicht von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung ausgeschlossen werden. Konnten Sie wegen der Freistellung die berufliche Weiterbildung nicht durchführen, haben Sie nach Ende der Freistellung die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres die Bildungsmaßnahme nachzuholen.
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