Forum
Wissen


AktuellesReisen mit BehinderungGrundsätze betrieblicher LohngestaltungVorteile Klausurtagung„Fragen Sie meinen Assistenten!“Hilfe des Integrationsamts
Aktuelles

Die persönlichen Rechte der Vertrauensperson der SBV

2 Minuten Lesezeit

Die persönlichen Rechte der Vertrauensperson der SBV

Das gewählte Mitglied der Schwerbehindertenvertretung heißt nach dem Gesetz Vertrauensperson. Sie haben als Vertrauensperson auch ganz persönliche Rechte, die nur Ihnen zustehen. Welche das sind, haben wir Ihnen übersichtlich zusammengestellt.

  • Sie dürfen bei der Ausübung Ihres Amtes weder behindert noch benachteiligt werden. Aber auch eine Begünstigung schließt das Gesetz in § 179 Abs. 2 SGB IX aus. Zudem darf Ihre berufliche Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
  • Sie haben den gleichen Kündigungs- und Versetzungsschutz wie ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied. Insbesondere ist eine ordentliche (Änderungs-)Kündigungen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz unzulässig. Das gilt vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Schwerbehindertenvertretung, bei nicht gewählten Bewerbern bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Außerordentliche Kündigungen nach § 626 BGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung.
  • Unzulässig ist auch die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Wahl einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt.
  • Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung ebenfalls Kündigungsschutz, der wie bei einem Ersatzmitglied des Betriebsrats auch nachwirkend gilt, nämlich während der Amtszeit und nach Beendigung ein Jahr.
  • Sie haben Anspruch auf Fortzahlung Ihres Entgelts, wenn Sie Tätigkeiten für die Schwerbehindertenvertretung durchführen.
  • Arbeiten in Ihrem Betrieb mindestens 100 (schwer-)behinderte Beschäftigte, sind Sie auf Ihren Wunsch freizustellen.
  • Die Vertrauensperson ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen unter Fortzahlung ihrer Vergütung freizustellen, sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.
  • Sind Sie freigestellt, dürfen Sie nicht von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung ausgeschlossen werden. Konnten Sie wegen der Freistellung die berufliche Weiterbildung nicht durchführen, haben Sie nach Ende der Freistellung die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres die Bildungsmaßnahme nachzuholen.
Schwerbehindertenvertretung Teil 1
4,8
4.783 Bewertungen
Aufgaben und Möglichkeiten der Schwerbehindertenvertretung
Für einen erfolgreichen Start in Ihre Amtszeit als Schwerbehindertenvertretung brauchen Sie praxisnahes Wissen. Denn nur so können Sie von Anfang an die Interessen Ihrer (schwer-)behinderten Kollegen wirkungsvoll vertreten. Welche Rechte habe ich als SBV? Wie gelingt eine effektive Organisation? Welche Aufgaben habe ich und wer sind meine Ansprechpartner? Bereiten Sie sich mit diesem Seminar rechtssicher auf die Praxis vor!
4,8
4.783 Bewertungen
Artikel teilen

War der Artikel hilfreich?

noch keine Bewertungen

Interessante
Seminare

Praktische
Arbeitshilfen

Musterbriefe
Ab­schluss ei­ner In­klu­si­ons­ver­ein­ba­rung
Alle anzeigen
Checklisten
Be­schäf­ti­gung Schwer­be­hin­der­ter – ar­beits­recht­li­che Pflicht
Urteile
Alle anzeigen

Das könnte Sie interessieren
Weitere Artikel zum Thema