Bildungsplanung der SBV für das Jahr 2022
Spätestens zum Ende des Kalenderjahres sollten die Planungen für das Jahr 2022 abgeschlossen sein. Aber auch wenn die Förderung der beruflichen Bildung primär dem Betriebsrat obliegt, kann die SBV hier wesentlichen Einfluss nehmen.

Mitbestimmungsrechte der SBV
Bei der beruflichen Bildung hat die SBV zwar weniger Möglichkeiten als der Betriebsrat, kann allerdings ihre eigenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte zu diesem Thema nach § 178 Abs. 2 SGB IX geltend machen.
Zudem hat die SBV insbesondere das Recht, an allen Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Das Thema Schulungen von schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen sollte dort intensiv besprochen und über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den Arbeitgeber weitergetragen werden.
Die Rechte des Betriebsrats bei der Aus- und Weiterbildung
Der Betriebsrat hat bei der Aus- und Weiterbildung Beteiligungsrechte, und zwar nach
- § 96 BetrVG bei der Förderung der Berufsbildung,
- § 97 BetrVG bei der Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung und
- § 98 bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
Besonderes Augenmerk auf Schulungen für schwerbehinderte Kollegen
SBV und der Betriebsrat sollten dafür sorgen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der Besetzung von innerbetrieblichen Schulungen und externen Seminaren zumindest genauso berücksichtigt werden wie ihre nicht behinderten Kollegen.
Insbesondere sollten die Schulungsinteressen der von einer Behinderung betroffenen Arbeitnehmer in der Integrationsvereinbarung festgelegt werden.
Der Schulungsanspruch der SBV
Auch die Vertrauenspersonen der SBV eines Betriebs benötigen umfassende Schulungen. Es ist wichtig, dass die SBV auf allen Gebieten Kenntnisse hat, die sie zur Ausübung ihres vertrauensvollen Amts benötigt, um die besonders schützenswerte Personengruppe zu vertreten.
Gesetzlicher Schulungsanspruch
In § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht, dass die SBV ein Recht auf Schulungen hat. Sie wird dafür, ohne Senkung des Arbeitsentgelts, von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit. Allerdings müssen die in dem Seminar vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der SBV erforderlich sein.
Das bedeutet Erforderlichkeit
Es gibt für den Besuch eines Seminars zwei Voraussetzungen, um das Merkmal der Erforderlichkeit zu erfüllen:
- Das in der Schulung vermittelte Wissen wird für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigt.
- Die Vertrauensperson verfügt nicht über die entsprechenden Kenntnisse.
Eine Schulung für die SBV ist nicht nur dann erforderlich, wenn dort Themen vermittelt werden, die die (schwer-)behinderten Mitarbeiter direkt betreffen. Sie muss lediglich einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.
Die Kosten des Seminars
Die Seminarkosten trägt der Arbeitgeber nach § 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX. Dazu zählen auch die Kosten, die aus der Schulungsteilnahme entstehen, wie z.B. die Fortzahlung des Arbeitsentgelts, die Seminargebühr, die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Das stellvertretende Mitglied
Nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX hat der erste Stellvertreter das gleiche Recht zur Teilnahme an Fortbildungen wie die Vertrauensperson. So wurde es durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2016 festgeschrieben. Es hat sich sowohl der Schulungsanspruch des ersten Stellvertreters, als auch der Schulungsanspruch der weiteren Stellvertreter verbessert. Die weiteren Stellvertreter haben allerdings nur dann einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie nach § 178 Abs. 1 SGB IX zur Wahrnehmung von SBV-Aufgaben herangezogen werden.
Nur am Rande: Schulungsanspruch für ein Mitglied des Betriebsrats
Auch für Mitglieder des Betriebsrats sind Schulungen über Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts grundsätzlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich!
Der Bildungsurlaub
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Deshalb können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, einige Tage im Jahr zum Zweck der individuellen beruflichen Fortbildung freigestellt zu werden.
In der Regel haben alle Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig sind, einen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub im Jahr. Der Anspruch gilt auch für Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter.
So ist der Anspruch auf Bildungsurlaub geregelt
Da Bildungsangelegenheiten durch die Länder geregelt werden, ist auch der Anspruch auf Bildungsurlaub grundsätzlich in den Landesgesetzen geregelt. Wie viel Bildungsurlaub genau Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und unter welchen Bedingungen der gewährt wird, hängt also letztlich davon ab, in welchem Bundesland gearbeitet wird.
Schritt für Schritt Bildungsurlaub richtig beantragen
Wer Bildungsurlaub beantragen möchte, sollte dabei die folgenden 4 Schritte beachten:
Mitbestimmungsrechte der SBV
Bei der beruflichen Bildung hat die SBV zwar weniger Möglichkeiten als der Betriebsrat, kann allerdings ihre eigenen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte zu diesem Thema nach § 178 Abs. 2 SGB IX geltend machen.
Zudem hat die SBV insbesondere das Recht, an allen Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Das Thema Schulungen von schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen sollte dort intensiv besprochen und über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats an den Arbeitgeber weitergetragen werden.
Die Rechte des Betriebsrats bei der Aus- und Weiterbildung
Der Betriebsrat hat bei der Aus- und Weiterbildung Beteiligungsrechte, und zwar nach
1. § 96 BetrVG bei der Förderung der Berufsbildung,
2. § 97 BetrVG bei der Einrichtung und Maßnahmen der Berufsbildung und
3. § 98 bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
Besonderes Augenmerk auf Schulungen für schwerbehinderte Kollegen
Die SBV und der Betriebsrat sollten dafür sorgen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer bei der Besetzung von innerbetrieblichen Schulungen und externen Seminaren zumindest genauso berücksichtigt werden wie ihre nicht behinderten Kollegen.
Insbesondere sollten die Schulungsinteressen der von einer Behinderung betroffenen Arbeitnehmer in der Integrationsvereinbarung festgelegt werden.
Der Schulungsanspruch der SBV
Auch die Vertrauenspersonen der SBV eines Betriebs benötigen umfassende Schulungen. Es ist wichtig, dass die SBV auf allen Gebieten Kenntnisse hat, die sie zur Ausübung ihres vertrauensvollen Amts benötigt, um die besonders schützenswerte Personengruppe zu vertreten.
Gesetzlicher Schulungsanspruch
In § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX steht, dass die SBV ein Recht auf Schulungen hat. Sie wird dafür, ohne Senkung des Arbeitsentgelts, von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit. Allerdings müssen die in dem Seminar vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der SBV erforderlich sein.
Das bedeutet Erforderlichkeit
Es gibt für den Besuch eines Seminars zwei Voraussetzungen, um das Merkmal der Erforderlichkeit zu erfüllen:
- Das in der Schulung vermittelte Wissen wird für die Erfüllung der anstehenden Aufgaben benötigt.
- Die Vertrauensperson verfügt nicht über die entsprechenden Kenntnisse.
Eine Schulung für die SBV ist nicht nur dann erforderlich, wenn dort Themen vermittelt werden, die die (schwer-)behinderten Mitarbeiter direkt betreffen. Sie muss lediglich einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung aufweisen.
Die Kosten des Seminars
Die Seminarkosten trägt der Arbeitgeber nach § 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX. Dazu zählen auch die Kosten, die aus der Schulungsteilnahme entstehen, wie z.B. die Fortzahlung des Arbeitsentgelts, die Seminargebühr, die Reisekosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Das stellvertretende Mitglied
Nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX hat der erste Stellvertreter das gleiche Recht zur Teilnahme an Fortbildungen wie die Vertrauensperson. So wurde es durch das Bundesteilhabegesetz im Jahr 2016 festgeschrieben. Es hat sich sowohl der Schulungsanspruch des ersten Stellvertreters, als auch der Schulungsanspruch der weiteren Stellvertreter verbessert. Die weiteren Stellvertreter haben allerdings nur dann einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie nach § 178 Abs. 1 SGB IX zur Wahrnehmung von SBV-Aufgaben herangezogen werden.
Nur am Rande: Schulungsanspruch für ein Mitglied des Betriebsrats
Auch für Mitglieder des Betriebsrats sind Schulungen über Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts grundsätzlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich!
Der Bildungsurlaub
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub. Deshalb können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, einige Tage im Jahr zum Zweck der individuellen beruflichen Fortbildung freigestellt zu werden.
In der Regel haben alle Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate im Unternehmen tätig sind, einen Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub im Jahr. Der Anspruch gilt auch für Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter.
So ist der Anspruch auf Bildungsurlaub geregelt
Da Bildungsangelegenheiten durch die Länder geregelt werden, ist auch der Anspruch auf Bildungsurlaub grundsätzlich in den Landesgesetzen geregelt. Wie viel Bildungsurlaub genau Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und unter welchen Bedingungen der gewährt wird, hängt also letztlich davon ab, in welchem Bundesland gearbeitet wird.
Schritt für Schritt Bildungsurlaub richtig beantragen
Wer Bildungsurlaub beantragen möchte, sollte dabei die folgenden 4 Schritte beachten:
1. Schritt: Unterlagen des Seminarveranstalters besorgen
Sie sollten sich zunächst Unterlagen über das Seminar besorgen. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber bereits vorab das Bildungsprogramm sowie einen Nachweis darüber, dass die Veranstaltung anerkannt ist, vorlegen können.
2. Schritt: Antrag auf Bildungsurlaub stellen
Danach sollte ein Antrag auf Teilnahme an dem jeweiligen Seminar so früh wie möglich beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich in der Regel mindestens 6 Wochen vor Beginn des Seminars erfolgen. Er muss zudem eine Aussage darüber treffen, für welchen Zeitraum die Freistellung beantragt wird. Zudem müssen das Seminarprogramm sowie der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung beigefügt sein.
3. Schritt: Reaktion des Arbeitgebers überprüfen
Die Frist für die Reaktion Ihres Arbeitgebers ist unterschiedlich. Häufig hat der Arbeitgeber 3 Wochen Zeit. Genehmigt der Arbeitgeber den Bildungsurlaub, gibt es natürlich gar kein Problem.
Lehnt der Arbeitgeber hingegen während der 3 Wochen ab, sollte sich das weitere Vorgehen danach richten, ob er betriebliche Gründe angeführt hat oder nicht. Das heißt: Hat er den Bildungsurlaub aus betrieblichen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt abgelehnt, ist er aber grundsätzlich einverstanden, sollte versucht werden, einen neuen Termin für das Seminar zu finden. Sind betriebliche Gründe nur vorgeschoben, sind SBV und Betriebsrat gefragt.
4. Schritt: Teilnahme nach der Veranstaltung nachweisen
Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer letztlich an dem ausgewählten Seminar teil, trifft sie noch eine weitere Pflicht: Nach Ende des Seminars müssen sie ihrem Arbeitgeber die Teilnahme am Seminar nachweisen. Das setzt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung voraus.