Amtszeitende – Das gilt es für die SBV zu beachten
Vom 01.10.2022 bis 30.11.2022 wird in vielen Betrieben die neue SBV gewählt. Bis dahin bleibt noch einiges zu tun. In diesem Artikel erklären wir, an was Sie noch alles denken sollten.

Die kommende Wahl rückt immer näher
Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die amtierende Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand. Wird erstmalig gewählt, können drei Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat sowie das Integrationsamt zu einer Wahlversammlung einladen (§ 1 SchwbVWO). Das alles sollte gut vorbereitet sein.
Die zentralen gesetzlichen Regelungen zur SBV-Wahl stehen
- in § 177 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX),
- in einzelnen Paragrafen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie
- in der Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).
Noch keine SBV vorhanden
Falls es in einem Betrieb noch keine SBV gibt, finden die Wahlen außerhalb des in § 177 SGB IX genannten Zeitraums (01.10.2022 bis 30.11.2022) statt.
Außerordentliche Wahlen sind an die Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 SGB IX gebunden. Danach finden diese statt, wenn
- das Amt der SBV vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,
- die Wahl mit Erfolg angefochten wurde oder
- eine SBV noch nicht gewählt ist und diese begründet werden soll.
Der häufigste Fall für eine außerordentliche Wahl ist, dass das Amt der SBV vorzeitig erlischt. Das kann durch den Rücktritt der Vertrauensperson geschehen oder insbesondere durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber.
In allen anderen Fällen gibt es keine rechtliche Grundlage für eine außerordentliche Wahl der SBV.
Der Anspruch auf eine SBV
Wenn in einem Betrieb mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, kann nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX eine SBV begründet werden. Es werden eine Vertrauensperson und mindestens ein Stellvertreter gewählt.
Die Kandidatensuche
Es wird nicht nur eine Vertrauensperson gewählt, sondern es können auch mehrere Stellvertreter gewählt werden. Ab 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden (§ 178 Abs. 1 S. 5 SGB IX). Letztendlich legt der Wahlvorstand die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder fest (§ 2 Abs. 4 SchwbVWO).
Für SBV-Arbeit werben
Die SBV sollte die nächsten Betriebs- oder Schwerbehindertenversammlungen nutzen, alle Erfolge und Tätigkeiten ihrer bisherigen Amtstätigkeit deutlich herauszustellen. Um ein möglichst gutes Wahlergebnis zu erzielen, ist es ratsam, ab sofort geeignete Kandidaten unter den Kolleginnen und Kollegen zu suchen.
Kandidatensuche starten
Unterstreichen Sie die Wichtigkeit der SBV-Arbeit und wecken Sie die generelle Bereitschaft bei Ihren Kolleginnen und Kollegen, ein SBV-Mandat zu übernehmen.
Motivierte und leistungsorientierte Mitarbeiter scheuen oft davor zurück, ein SBV-Mandat zu übernehmen, denn sie befürchten Nachteile für ihre berufliche Entwicklung. Dieses Vorurteil sollte ausgeräumt werden.
Keine Bevorzugung oder Benachteiligung
Arbeitnehmer dürfen wegen der Kandidatur zur SBV weder bevorzugt oder benachteiligt werden. Der Arbeitgeber darf einzelne Wahlbewerber in gar keinem Fall aktiv unterstützen. Andernfalls droht der Vorwurf der Wahlbeeinflussung. Ist die Wahl bereits erfolgt, kann sie angefochten werden.
Kolleginnen und Kollegen motivieren
Die SBV sollte geeigneten und motivierten Mitarbeitern den Weg für ein SBV-Mandat ebnen, und sei es nur als Stellvertreter. Arbeitnehmer haben die Chance, sich durch die SBV-Tätigkeit beruflich weiterzubilden. Sie erhalten Einblicke in die unterschiedlichsten Bereiche im Betrieb. Auch die Stellvertreter der Vertrauensperson werden in der Praxis recht häufig zur Erfüllung der Aufgaben der SBV herangezogen. Potenzielle Kandidaten müssen keine Angst vor Schwierigkeiten durch den Arbeitgeber haben. Egal in welcher Funktion sich die Mitarbeiter engagieren: Sie alle profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit nach § 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX in Verbindung mit dem BetrVG und dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unzulässig.
Die Kosten der Wahl
Der Arbeitgeber hat nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Kosten der Wahl zu tragen. Danach muss er sämtliche Kosten übernehmen, die zur Durchführung der Wahl erforderlich sind. Die erstattungsfähigen Kosten der Wahl sind die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Sachkosten, wie beispielsweise
- Kosten für die Beschaffung der Wählerlisten,
- Stimmzettel,
- Wahlurnen,
- Portokosten für die Briefwahl oder
- Kosten für erforderliche Reisen des Wahlvorstands.
Die Pflicht zur Übernahme der Kosten erstreckt sich auf alle Vorgänge, die unmittelbar mit der Wahl zu tun haben (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Hierzu gehören deshalb nicht nur die Kosten für Sachmittel, sondern auch die erforderlichen persönlichen Kosten des Wahlvorstands.
Wichtig ist aber, dass dem Wahlvorstand diese Kosten in seiner Funktion als Wahlvorstand entstehen. Es sind insbesondere auch Kosten zu übernehmen für
- einschlägige Kommentare der Wahlvorschriften und
- spezielle Schulungen und Seminare zum Thema SBV-Wahl.