Alles zur außerordentlichen Betriebsratswahl
In unseren Betrieben herrscht für die Betriebsratswahlen üblicherweise ein fester Rhythmus: Alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai gehen Beschäftigte zur Wahlurne, um ihre Arbeitnehmervertretung neu zu bestimmen. Die letzten Wahlen fanden 2022 statt, und die nächsten regulären Termine sind für 2026, 2030, 2034 und so weiter vorgesehen. Doch was passiert, wenn der vierjährige Zyklus vorzeitig durchbrochen werden muss? In bestimmten Fällen fordert das Betriebsverfassungsgesetz (§ 13 BetrVG) eine Neuwahl – und das kann schneller geschehen, als man denkt.
Gründe für eine außerordentliche Betriebsratswahl
Sechs spezielle Situationen erfordern eine vorgezogene Betriebsratswahl:
Veränderung der Beschäftigtenzahl:
Hat sich die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb um mindestens 50 % oder mindestens 50 Personen geändert, und fällt diese Veränderung exakt auf den Stichtag 24 Monate nach der letzten Wahl, muss der Betriebsrat neu gewählt werden. Wichtig ist hier, dass alle Kriterien zusammentreffen. Nur dann stehen Neuwahlen an.
Zu wenig Mitglieder im Betriebsrat:
Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl, ist eine Neuwahl nötig. Beispiel: Bei neun Betriebsratsmitgliedern und nur zwei Ersatzmitgliedern kann das Ausscheiden mehrerer Mitglieder dazu führen, dass der Betriebsrat handlungsunfähig wird.
Rücktritt des Betriebsrats:
Der Betriebsrat kann jederzeit geschlossen zurücktreten, benötigt hierfür aber eine absolute Mehrheit. In diesem Fall wird ebenfalls eine Neuwahl fällig.
Anfechtung der Betriebsratswahl:
Wird eine Wahl erfolgreich angefochten und gerichtlich für ungültig erklärt, endet die Amtszeit des bestehenden Betriebsrats sofort, und eine neue Wahl muss angesetzt werden.
Auflösung durch das Gericht:
Hat der Betriebsrat grobe Pflichtverletzungen begangen, kann er gerichtlich aufgelöst werden. Allerdings ist diese Maßnahme eher selten, da sie einer richterlichen Entscheidung und eines Antrags beim Arbeitsgericht bedarf. Außerdem versteht es sich von selbst, dass Betriebsräte höchst selten solche Pflichtverletzungen begehen.
Erstwahl eines Betriebsrats:
Existiert in einem Unternehmen bisher kein Betriebsrat, kann jederzeit eine Neuwahl durchgeführt werden, um erstmals eine Vertretung für die Arbeitnehmer zu gründen.
Wie geht es weiter? Die Konsequenzen einer Neuwahl für den Betriebsrat
Wenn eine Neuwahl nötig ist, zum Beispiel wegen einer geänderten Mitarbeiterzahl, dem Rücktritt des Betriebsrats oder dem Ausscheiden mehrerer Mitglieder, bleiben die bisherigen Betriebsratsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Gremiums im Amt. Bei gerichtlich angeordneten Neuwahlen endet das Amt des Betriebsrats jedoch sofort und der Betrieb hat vorerst keinen Betriebsrat.
Erscheint es absehbar, dass eine Wahl erfolgreich angefochten wird, kann der Betriebsrat proaktiv zurücktreten. So lässt sich der Status als Betriebsrat vorerst behalten und ein Wahlvorstand für eine geordnete Neuwahl bestellen.
Zurück in die Reihe – den vierjährigen Rhythmus wieder einholen
Ein außer der Reihe gewählter Betriebsrat muss sich früher oder später wieder dem regulären Wahlturnus anschließen. Meist bedeutet dies eine verkürzte Amtszeit, damit die nächste reguläre Wahl zum festgelegten Termin stattfinden kann. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wurde der Betriebsrat weniger als ein Jahr vor dem regulären Wahlzeitraum gewählt, bleibt er bis zur übernächsten Wahl im Amt. Ungeachtet aller Sonderwahlen findet der nächste reguläre Wahltermin also immer im Rahmen des Vier-Jahres-Rhythmus statt – und so bleibt die Kontinuität in der Betriebsratsarbeit gesichert.