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103 Jahre Schwerbehindertenvertretung

5 Minuten Lesezeit

Seit über einem Jahrhundert spielt die Schwerbehindertenvertretung eine entscheidende Rolle in der Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt. Ihre gesetzliche Verankerung, die 1920 ihren Anfang nahm, war eine direkte Antwort auf die Bedürfnisse der vielen Kriegsversehrten des Ersten Weltkrieges. Heute, 103 Jahre später, steht die Schwerbehindertenvertretung nicht nur für die Unterstützung schwerbehinderter Beschäftigter bei der Durchsetzung ihrer Rechte, sondern auch als Symbol für den kontinuierlichen Wandel und Fortschritt in der Behindertenpolitik. Von den ersten Gesetzen im Jahr 1920 bis hin zu aktuellen Entwicklungen wie dem Bundesteilhabegesetz, hat sich die Rolle der Schwerbehindertenvertretung stetig weiterentwickelt und ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken.

Lila Bild mit Schrift: 103 Jahre SBV

Erstes Gesetz schon 1920

1920 wurden erste Regelungen im „Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“ zusammengefasst. In dem dann schon 1923 neugeschriebenen Gesetz heißt es in § 1: „Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz besetzen will, ist verpflichtet, einen Schwerbeschädigten, der für diesen Arbeitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen.“
In § 2 wird bereits das Amt der SBV beschrieben: „[...] sofern in einem Betrieb wenigstens fünf schwerbeschädigte Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, haben sie für diese Aufgabe auf die Dauer eines Jahres einen Vertrauensmann zu bestellen, der möglichst ein Schwerbeschädigter sein soll [...].“ Das Gesetz galt allerdings nur für große Betriebe mit mindestens hundert Beschäftigten.

Vertrauensmänner für die Kriegsversehrten

Der maßgebliche Grund für die Verabschiedung des Schwerbeschädigten-Gesetzes waren die rund 1,5 Millionen Kriegsversehrten. Diese wurden nach dem Ersten Weltkrieg wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert. Ihnen gelang es, trotz schwerer Wirtschaftskrisen, die „schwerbeschädigten“ Kriegsopfer in sehr großer Zahl in Arbeit zu bringen.
Großen Anteil an dem Erfolg der Integration von Menschen mit Behinderung hatten damals bereits die Schwerbehindertenvertreter. Sie hießen zu der Zeit noch Vertrauensmänner und kümmerten sich in der Weimarer Republik um die Durchsetzung des Gesetzes. Dafür arbeiteten sie auch mit den Arbeitgebern.
Diese Entwicklung wurde 1933 mit der Machtübernahme Adolf Hitlers brachial beendet. In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Menschen mit Behinderung, Kriegsopfer ausgenommen, als „Parasiten am Volkskörper“ betrachtet. Im Jahr 1933 verabschiedeten die Nazis das „Gesetz über die Verhütung erbkranken Nachwuchses“. Dieses Gesetz stellte für sie den Beginn einer Politik dar, die sich gegen Menschen mit Erberkrankungen richtete. Schon bald folgte ein weiterer Schritt: die Tötung von Menschen, die sie für „unwertes Leben“ hielten. In der Zeit des Nationalsozialismus blieben die formellen Rechte bestehen. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation dienten jetzt jedoch dazu, „unproduktive“ behinderte Menschen auszusortieren. Schätzungsweise 260.000, vor allem seelisch und geistig behinderte Menschen wurden planmäßig durch den Staat getötet.

Gesetz für Schwerbeschädigte

Nach dem Zweiten Weltkrieg galt es abermals Millionen von Kriegsversehrten in den Arbeitsmarkt zu integrieren. 1953 trat in der Bundesrepublik das „Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter“ in Kraft.
Acht Jahre nach der ersten Einführung, im Jahr 1961, erlebte das Schwerbeschädigtengesetz eine wichtige Novellierung. Der Vertrauensmann erhielt nun den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrates. Zusätzlich wurde seine Amtszeit auf vier Jahre erhöht.

Neue Zeit – neue Namen

1974 wurde das „Schwerbeschädigtengesetz“ durch das „Schwerbehindertengesetz“ ersetzt. Im Vordergrund standen jetzt nicht mehr nur Kriegsversehrte und Opfer von Arbeitsunfällen, sondern alle Menschen mit Schwerbehinderung. Der Bund regelte hier für Beschäftigte mit Behinderungen ohne Aussicht auf eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine spezielle Werkstattkonzeption. Die Zahl der Aufgaben der SBV stieg mit den Jahren weiter an – die Position sollte aufgewertet werden. Im Jahr 1976 brachte das Sozialgesetzbuch I eine bedeutende Neuerung. Es erkannte allen behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen, unabhängig von der Ursache ihrer Behinderung, ein Recht auf notwendige Hilfe an. Die Werkstätten für behinderte Menschen wurden als besonderer Arbeitsort konzipiert.
Im Jahr 1986 wurde das Schwerbehindertengesetz nochmals neu gefasst und das Amt heißt Schwerbehindertenvertretung.

Neuntes Sozialgesetzbuch

Seit 2001 sind die Belange der Menschen mit Behinderung im Sozialgesetzbuch IX geregelt, das seither ständig weiterentwickelt wurde. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei der Besetzung freier Stellen wurden weiter ausgebaut. Arbeitgeber sind jetzt verpflichtet, die SBV bereits im Bewerbungsverfahren von Menschen mit Schwerbehinderung zu beteiligen. Zusätzlich müssen sie die SBV auch bei der Prüfung einbeziehen, ob Menschen mit Schwerbehinderung im Betrieb beschäftigt werden können. Auch die Unternehmensführung oder die Personalabteilung muss bei andeutenden Konflikten eines Beschäftigten mit Schwerbehinderung die SBV einschalten. Mit der Einführung des SGB IX wird das Behindertenrecht umfassend reformiert und erstmals in einem eigenen Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Selbstbestimmung und Teilhabe waren die Prämissen der neuen Behindertenpolitik. Die Integrationsvereinbarung und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) werden u.a. als neue Instrumente eingeführt.
Gleichzeitig achtet seit 2004 die SBV darauf, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Einführung eines BEMs nachkommt.

UN-Behindertenrechtskonvention

Die Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2009 stellte einen bedeutenden Meilenstein für den Stellenwert der SBV dar. Ebenso wichtig ist die Regelung, dass die zwingende Beteiligung der SBV bei einer Kündigung berücksichtigt werden muss. Dies markiert einen Paradigmenwechsel: Weg vom staatlichen Fürsorgeprinzip, hin zum Recht auf umfassende Teilhabe. Die Rechte der Menschen mit Behinderung sind nun gesetzlich fest verankert und verbrieft.

Bundesteilhabegesetz

Das Bundesteilhabegesetz, eingeführt im Jahr 2016, verbessert die Arbeit der Schwerbehindertenvertretungen in Unternehmen und Verwaltungen. Außerdem bietet es eine unabhängige Beratung für Menschen mit Behinderungen an. So sollen schwerbehinderte Menschen leichter aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln können.

Fazit

Der Gesetzgeber hat viele Regeln und Bestimmungen für schwerbehinderte Menschen geschaffen. Diese sollen für Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und für gleichberechtigte Teilhabe sorgen. Doch Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung macht diese Regeln erst wirklich wirksam!

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